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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 04.03.2020
- 14 U 182/19 -
Autofahrer müssen Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen
Fahrzeug muss auf schmalen Straßen und bei Dunkelheit mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke angehalten werden können
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass Autofahrer ihre Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen und auf schmalen Straßen ihr Fahrzeug mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten können müssen.
Im zugrunde liegenden Fall ereignete sich im September 2017 im Landkreis Rotenburg (Wümme) bei
Beteiligte streiten über Verursachung und Schuld an Unfall
Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns und der Haftpflichtversicherer des Pkw stritten darüber, in welchem Verhältnis die jeweiligen Unfallschäden zu ersetzen seien. Der Haftpflichtversicherer meinte, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns den Schaden zu 50 % verursacht habe, und zahlte deshalb nur die Hälfte des an dem Schlepper und dem Anhänger entstandenen Schadens. Demgegenüber meinte der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns, dass die Fahrerin des Pkw den
Das Landgericht Verden wies die Klage ab und verwies darauf, dass der
Autofahrerin hätte Fahrzeuggeschwindigkeit anpassen müssen
Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts teilweise ab und sprach dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns weiteren Schadensersatz zu. Die Fahrerin des Pkw habe den
Fahrzeug hätte weit genug rechts gefahren werden müssen
Darüber hinaus sei die Fahrerin des Pkw entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren, denn der von ihr gelenkte Pkw war lediglich ca. 1,70 m breit, sodass auch angesichts des ihr auf der 4,95 m breiten Straße trotz des entgegenkommenden 2,95 m breiten Gespanns ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, um aneinander vorbeizufahren.
Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns muss sich Betriebsgefahr anrechnen lassen
Trotz dieser Verkehrsverstöße auf Seiten der Unfallgegnerin hat der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts aber keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden. Er müsse sich die - bei einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erhöhte - Betriebsgefahr anrechnen lassen und könne deshalb nur 70 % seiner Schäden ersetzt verlangen. Die sogenannte Betriebsgefahr ist in § 7 StVG normiert und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Daraus folgt, dass ein Fahrzeughalter sich bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Verden, Urteil vom 27.09.2019
[Aktenzeichen: 8 O 23/19]
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Dokument-Nr. 28523
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