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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16.06.2021
14 U 152/20 -

Keine Reduzierung der Kostenpauschale in Verkehrs­unfall­sachen aufgrund geringerer Kosten der Kommunikation

Kostenpauschale in Höhe von 25 € im OLG-Bezirk Celle

Die geringeren Kosten der Kommunikation, insbesondere über das Internet, rechtfertigt nicht die Reduzierung der Kostenpauschale in Verkehrs­unfall­sachen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Damit bleibt es bei der Kostenpauschale in Höhe von 25 € im OLG-Bezirk Celle.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im September 2017 stritten sich die Unfallbeteiligten vor dem Landgericht Hannover über die Zahlung von Schadensersatz. Unter anderem die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25 € stand im Streit. Die Beklagten waren der Meinung, dass diese aufgrund der gesunkenen Kosten für Kommunikation und insbesondere Internet in den letzten Jahren zu reduzieren sei. Nachdem das Landgericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlandesgericht Celle über die Kostenpauschale entscheiden.

Keine Reduzierung der Kostenpauschale

Das Oberlandesgericht Celle sah keine Veranlassung, die in seinem OLG-Bezirk übliche Kostenpauschale in Höhe von 25 € abzuändern. Mit der Reduzierung der Internetkosten werden die die von der Unkostenpauschale abgedeckten Kosten nach Auffassung des Gerichts nur unzureichend erfasst. Es sei unzutreffend allgemein von niedrigeren Kosten zu sprechen. So müsse etwa das beschädigte Fahrzeug in die Werkstatt gebracht werden. Zudem seien Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üblich. Dadurch entstehen Fahrtkosten, die in den letzten Jahren aufgrund hoher Benzinpreise gestiegen seien. Zudem seien die Stromkosten, an denen die digitale Kommunikation teilhat, gravierend gestiegen. Auch seien Portokosten gestiegen.

Pauschalisierte Kostenschätzung erspart mühevolle und unverhältnismäßigen Streit um Kleinpositionen

Durch die pauschalisierte Kostenschätzung werde den Parteien der oft mühevolle und unverhältnismäßige Streit um Kleinpositionen erspart, so das Oberlandesgericht. Im Massengeschäft der Verkehrsunfallbearbeitung stehe die Pauschalisierung im Interesse aller an der Abwicklung Beteiligter. Daher verbiete es sich dem Sinn und Zweck der Pauschale nach, allgemeine Preisentwicklungen aus einem Kostensektor herauszustellen, um eine Veränderung der Höhe in die eine oder andere Richtung insgesamt zu erreichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 12.08.2020
    [Aktenzeichen: 7 O 151/18]
Urteile zu den Schlagwörtern: Autounfall | Verkehrsunfall | Kostenpauschale | Reduzierung | Minderung

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Dokument-Nr.: 30664 Dokument-Nr. 30664

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