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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.2018
14 U 102/18 -

Fußgänger trifft beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn

Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Fußgänger beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks mit einem auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg fahrenden Rennradfahrer zusammengestoßen, der zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen war. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.

Fußgänger klagt auf Schadensersatz

Der Kläger hatte den Rennradfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen und dazu u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren, weshalb der Rennradfahrer seinerseits sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht habe.

Beweis für Verschulden des Rennradfahrers nicht erbracht

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg wies die Klage ab und gab der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach statt. Die vom Kläger dagegen erhobenen Berufungen blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle verwies darauf, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.

Fußgänger lief unmittelbar auf Radweg

Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten und dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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Dokument-Nr.: 26997 Dokument-Nr. 26997

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Kommentare (2)

 
 
Rasender Roland schrieb am 01.02.2019

Früher hieß es sinngemäß: "man hat auf Schwächere Rücksicht zu nehmen". Heute heisst es "Selbst Schuld wenn Du als Fußgänger von Täve Schur über den Haufen gefahren wirst - muttu kukken".

Mir graut es davor, wenn eines unschönen Tages Vertreter der heutigen "Helo I bims"-Generation als Richter unterwegs sein werden. Obwohl, wie man sieht, allzu weit entfernt davon sind wir ja nicht mehr...

Werner Loehm antwortete am 05.03.2019

So heißt es auch grundsätzlich immer noch, aber in einem solchen Fall würde das bedeuten, dass äuqivalent z.B. jedes Auto an jeder unübersichtlichen Stelle (parkende Autos) nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfte, weil ja unachtsame Fußgänger die Fahrbahn plötzlich betreten könnten. Realistisch muss man auch von schwächeren Verkehrsteilnehmern ein Mindestmaß an Mitwirkung verlangen dürfen..

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