wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.02.2018
13 U 134/17 -

Irreführende Bewerbung eines seit 20 Jahren zugelassenen homöopathischen Arzneimittels als "Neuheit"

Wettbewerbsverstoß begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unter­lassungs­anspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Zeitschrift als "neu". Das Arzneimittel war seit dem Jahr 1978 zugelassen und besitzt seitdem denselben Wirkstoffgehalt. Das Unternehmen hatte die Zulassung für das Arzneimittel im Dezember 2016 erhalten und lediglich den Namen geändert. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder sah in der Bewerbung als "Neuheit" einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung als "Neuheit"

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung des Produkts als "Neuheit" zu. Denn die Aussage, bei dem Arzneimittel handele es sich um ein "neues" Produkt sei irreführend. Denn tatsächlich sei nur der Name des Medikaments neu, während die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter einem anderen Namen mehr als 20 Jahren auf dem Markt gewesen sei. Somit liege gemäß § 3 Abs. 1, 3a UWH, § 3 Abs. 1 HWG eine unzulässige irreführende Werbung vor.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26207 Dokument-Nr. 26207

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26207

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung