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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 17.08.2015
4 UF 52/15 -

Ehebezogene Schenkungen: Schwiegereltern kann nach Scheidung Anspruch auf Rückzahlung von Geldgeschenken zustehen

Wegfall der Grundlage für Geldzahlungen aufgrund Scheitern der Ehe

Schenken die Schwiegereltern dem Ehepaar Geld, damit dieses ein Darlehen für einen Hauskauf ablösen kann, so kann den Schwiegereltern nach § 313 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Geldgeschenke zustehen, wenn die Ehe geschieden wird. Denn in dem Scheitern der Ehe ist ein Wegfall der Grundlage für die Geldzahlungen zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar nahm für einen Hauskauf im Jahr 2002 ein Darlehen auf. Um das Paar bei der Rückzahlung des Darlehens zu unterstützen, überwies der Vater der Ehefrau in den Jahren 2006 bis 2009 dreimal einen nicht unerheblichen Geldbetrag auf das Konto seiner Tochter. Nachdem die Ehe Mitte 2012 in Brüche ging, schied sich das Ehepaar im Juli 2014. Der Schwiegervater verlangte daraufhin von seinem ehemaligen Schwiegersohn die Rückzahlung eines Teils der Geldzahlungen. Da sich der Schwiegersohn weigerte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Bremen verpflichtet den Schwiegersohn zur Rückzahlung. Dagegen richtete sich dessen Beschwerde.

Anspruch auf Rückzahlung der Geldgeschenke

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Schwiegersohns zurück. Der Schwiegervater habe nach § 313 Abs. 1 BGB die Rückzahlung eines Teils der Geldgeschenke verlangen dürfen. Denn mit dem Scheitern der Ehe sei die Grundlage für die erfolgten Zuwendungen entfallen.

Schenkung an beide Ehegatten

Entgegen der Ansicht des Schwiegersohns habe es sich bei den Geldzahlungen um sogenannte ehebezogene Schenkungen gehandelt, so das Oberlandesgericht. Denn der Schwiegervater habe die Zuwendungen um der Ehe seiner Tochter wegen gemacht. Der Umstand, dass als Begünstigte der Überweisungen jeweils nur die Ehefrau angegeben worden sei, habe nicht für eine Schenkung allein an die Ehefrau gesprochen. Denn diese sei Kontoinhaberin gewesen und habe daher als Empfänger angegeben werden müssen. Zwar sei die Ehefrau alleinige Kontoinhaberin gewesen. Dennoch sei von einer Schenkung an beide Ehegatten auszugehen gewesen, da der Ehemann über eine Kontovollmacht verfügt und somit ebenso Zugriff auf das Konto gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass sämtliche Überweisungen nach dem angegebenen Verwendungszweck der Ablösung des Darlehens gedient haben.

Kein Vorliegen einer Kettenschenkung

Das Oberlandesgericht folgte auch nicht der Auffassung des Schwiegersohns, wonach eine sogenannte Kettenschenkung vorgelegen habe. Dies habe das Vorliegen von zwei selbstständigen Schenkungen vorausgesetzt, also erst vom Schwiegervater an seine Tochter und sodann von dieser ihren Mann. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass die Ehefrau als erstbeschenkte Person eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der Geldgeschenke gehabt hätte. Dies sei aber angesichts des Verwendungszwecks nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 20.02.2015
    [Aktenzeichen: 60 F 3145/14]
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Kommentare (1)

 
 
F. J. Weidemann schrieb am 15.02.2016

Sehr interessanter Beschluss; auch wenn möglicherweise der Schwiegersohn sehr schweigsam war, bleibt er trotzdem Schwiegersohn und mutiert nicht zum Schweigersohn (sic).

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