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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 08.09.2015
2 W 82/15 -

Er­stattungs­fähig­keit von Kosten für Beauftragung eines Detekteibüros wegen Verdachts des Ver­sicherungs­betrugs

Voraussetzung ist Beauftragung zwecks späteren Prozesses (Prozessbezogenheit)

Beauftragt eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung wegen des begründeten Verdachts des versuchten Ver­sicherungs­betrugs eine Detektei, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt und die Versicherung deshalb das Klageverfahren gewinnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Juli 2011 wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Da zahlreiche Indizien für eine Unfallmanipulation sprachen, beauftragte die Versicherung eine Detektei. Im Mai 2015 wurde die Versicherung schließlich vor dem Landgericht Bremen auf Zahlung verklagt. Die Versicherung gewann aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Detektei das Verfahren. Das Landgericht hielt die Kosten für die Beauftragung der Detektei jedoch für nicht erstattungsfähig. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Versicherung.

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Beauftragung der Detektei

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherung. Die Kosten für die Beauftragung der Detektei seien erstattungsfähig gewesen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gewesen seien.

Prozessbezogenheit der Detekteibeauftragung

Zwar setze die Erstattungsfähigkeit voraus, so das Oberlandesgericht, dass die Detektei gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess beauftragt worden und damit die Beauftragung prozessbezogen sei. Dabei genüge es, wenn sich der Prozess einigermaßen konkret abzeichne. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Es haben ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorgelegen. Es sei daher von Anfang an damit zu rechnen gewesen, dass es zu einem Prozess komme. Für die Versicherung habe damit die Notwendigkeit bestanden, zeitnah detektivische Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des nachfolgenden Prozesses auf das Vorbingen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert erwidern zu können.

Unerheblichkeit des großen zeitlichen Abstands zwischen Auftrag und Klage

Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass zwischen dem Auftrag und der Klageerhebung ein großer zeitlicher Abstand gelegen habe. Denn würde man allein darauf abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung den zeitlichen Zusammenhang die Prozessbezogenheit und damit die Erstattungsfähigkeit zu zerstören.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Beschluss vom 17.06.2015
    [Aktenzeichen: 2 O 761/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1200
MDR 2015, 1200
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 509
NJW 2016, 509
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 286
NZV 2015, 286

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Dokument-Nr.: 23451 Dokument-Nr. 23451

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