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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022
1 WF 165/21 -

Aus Umgangstitel verpflichtetes Elternteil muss bei Bedenken gegen Umgang Änderung des Umgangstitels erreichen

Eigenmächtige Verweigerung des Umgangs unzulässig

Der aus einen Umgangstitel verpflichtete Elternteil muss bei Bedenken gegen den Umgang die Abänderung des Umgangstitels erreichen. Es ist unzulässig, eigenmächtig den Umgang zu verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 kam es vor dem Amtsgericht Helmstedt zu einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung zwischen den getrennt lebenden Eltern einer 4-jährigen Tochter. Ab November 2019 verweigerte die Kindesmutter jeglichen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Zudem erstatte sie Strafanzeige wegen Kindesmissbrauchs durch den Kindesvater. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 2020 wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. Nachfolgend verweigerte die Kindesmutter weiterhin jeglichen Umgang des Kindesvater mit dem Kind, so dass dieser schließlich die Anordnung von Sanktionen gegen die Kindesmutter beantragte. Das Amtsgericht Helmstedt wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Verstoß gegen Umgangsvereinbarung durch Kindesmutter

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zugunsten des Kindesvaters. Gegen die Kindesmutter sei ein Ordnungsgeld zu verhängen, da diese gegen die Umgangsvereinbarung schuldhaft verstoßen habe. Sie habe die Wiederaufnahme der vereinbarten Umgangskontakte verweigert. Soweit die Kindesmutter auf eine Kindeswohlwidrigkeit der Durchführung der titulierten Umgangskontakte beruft, könne sie sich damit nicht entlasten. Die Kindesmutter habe nicht eigenmächtig den Umgang aussetzen dürfen, sondern habe einen Antrag auf Abänderung der titulierten Umgangsregelung stellen müssen. Dazu habe ausreichend Gelegenheit bestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/tb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Helmstedt, Beschluss vom 07.05.2018
    [Aktenzeichen: 4 FH 64/21]
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Dokument-Nr.: 32130 Dokument-Nr. 32130

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