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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.05.2010
- 5 Wx 20/09 -
Lärmbelästigung wegen verlegtem Parkettfußboden
Bei der Bewertung einer Trittschallbeeinträchtigung kommt es auf das Schallschutzniveau der gesamten Wohnanlage an
Wollen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch störende Geräusche geltend machen, so muss zunächst geklärt werden, welches Schallschutzniveau in der gesamten Wohnanlage besteht. Liegt das Schallschutzniveau der Wohnung, von dem die Störgeräusche ausgehen, nicht unter dem allgemeinen Niveau, so ist ein Anspruch nicht begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung einen Anspruch auf
Bei Erwerb der Wohnung konnte kein erhöhtes Schallschutzniveau erwartet werden
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG nicht vorliege und den Klägern ein Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB deshalb nicht zustehe. Bei dieser Bewertung müsse vom Ausgangsstandard der Wohnungsanlage zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums ausgegangen werden. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass bei Erwerb der Wohnungen ein erhöhter
Keine Komfortwohnung, da auch andere Störgeräusche zu hören sind
Bei den streitgegenständlichen Wohnungen handele es sich nicht um Komfortwohnungen mit erhöhten Anforderungen an den zu gewährenden
Der Wohnungskaufvertrag lasse sogar Sonderwünsche zu, zu denen auch die Ausstattung mit Parkett anstatt von Teppichboden gehöre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11543
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