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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2007
- 5 U 152/05 -
Störung der Nachtruhe: "Bellattacken" müssen vom Hundehalter unterbunden werden
Halter eines Schäferhundes muss mit 5.000 Euro Ordnungsgeld rechnen, wenn sein Tier zu später Stunde laut bellt
Während Hundegebell am Tag im Verhältnis zu werktäglichen ortsüblichen Geräuschen zu sehen ist und deshalb nicht unbedingt als Störung gilt, kann dieses zur Nachtruhe eine Beeinträchtigung nach § 1004 BGB darstellen. Dabei reicht bereits eine Lautstärke aus, bei der sich das Bellen in das Bewusstsein desjenigen drängt, der es nicht hören will. Dies entschied in zweiter Instanz das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Grundstückseigentümerin durch das Gebell des Schäferhundes ihres Nachbarn gestört. Die
Klage in erster Instanz abgewiesen: Intensität des Bellens im zumutbaren Rahmen
Die Frau verklagte daraufhin den Halter des Tieres vor dem Landgericht Cottbus und forderte, er solle das laute Bellen des Hundes unterbinden, andernfalls müsse gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Landgericht wies die Klage ab. Nachdem sich der Richter bei einem Ortstermin vom Verhalten des Tieres hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe überzeugt hatte, kam er zu dem Schluss, die Intensität des Bellens überschreite nicht die Grenze des Zumutbaren und der ortsüblichen allgemeinen Hintergrundgeräusche.
Urteil im Berufungsverfahren teilweise erfolgreich: Zur Nachtruhe wirken Störgeräusche stärker
Die Klägerin trug den Fall vor das Brandenburgische Oberlandesgericht und bekam schließlich Recht. Zur Begründung des Urteils heißt es, der Richter habe sich bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom Gebell des Hundes zur Tageszeit überzeugt. Während der
Hundegebell am Mittag und an Sonn- und Feiertagen keine erhebliche Störung
Der Klage der Nachbarin wird somit teilweise stattgegeben. Jedoch nur im Rahmen der Nachtzeiten. Der Forderung, das
Bei Zuwiderhandlung droht Hundehalter Ordnungsgeld
Der Beklagte wurde schließlich verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/st)
- Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010
[Aktenzeichen: 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516]) - Hundebellen ist kein Grund zur Mietminderung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.2005
[Aktenzeichen: 49 C 165/05]) - Bei ständigem Hundegebell kann die Miete gemindert werden
(Amtsgericht Düren, Urteil vom 30.08.1989
[Aktenzeichen: 8 C 724/88])
Jahrgang: 2007, Seite: 1035 IMR 2007, 1035
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Dokument-Nr. 11456
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