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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017
- 4 U 84/16 -
Berufung der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V." erfolglos
Verein hat keinen Anspruch auf das Aufstellen von Hinweisschildern für "Nudelmesse"
Die Berufung des eingetragenen Vereins "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland" gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im zugrundeliegenden Fall begehrt der
Verein sieht sich als im Grundgesetz unter besonderen Schutz stehende Weltanschauungsgemeinschaft
Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob sie im Dezember 2014 in einem Gespräch bereits eine Vereinbarung geschlossen haben, die den
Keine Pflicht zur Gleichbehandlung aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatzes
Das Oberlandesgericht lässt in seiner die Klageabweisung bestätigenden Entscheidung dahingestellt, ob vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgegangen werden müsse. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat das Gericht nicht erhoben, da er jedenfalls von einer wirksamen Kündigung einer möglicherweise geschlossenen Vereinbarung ausgeht. Zur Begründung wird ausgeführt, das Land sei nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, den klagenden
Verein rechtlich weder Religionsgemeinschaft noch Weltanschauungsgemeinschaft
Der klagende
Merkmal einer Weltanschauung
Der
Satirische Auseinandersetzung mit Religion
Der
Kein Anspruch auf Aufstellen von Hinweisschildern
Das beklagte Land sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, die streitige Vereinbarung mit dem Kläger zu kündigen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, der zum Aufstellen von Hinweisschildern berechtige, sei aufgrund derselben Erwägungen ebenso wenig begründet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ ra-online
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.04.2016
[Aktenzeichen: 11 O 327/15]
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Dokument-Nr. 24640
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