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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013
(2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -

Beschränkung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit "Mo - Fr" gilt auch für Feiertage

Verkehrssicherheit erfordert einfache und klare Regeln

Wird die zulässige Höchst­geschwindig­keit durch ein Verkehrsschild an den Tagen Montag bis Freitag beschränkt, so gilt dies auch dann, wenn einer der Tage ein Feiertag ist. Denn der fließende Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrssicherheit einfache und klare Regeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschränkt. Es enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Er legte daher Rechtsbeschwerde ein.

Geltung der Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt

Das Oberlandesgericht Brandenburg war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem Feiertag galt. Denn maßgeblich sei allein, dass durch den Zusatz die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Dazu habe auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Interesse an Verkehrssicherheit war zu beachten

Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein, so das Oberlandesgericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheit auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere, müssen Unbequemlichkeiten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Dies gelte jedenfalls für den fließenden Verkehr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss
    [Aktenzeichen: 66 OWi 239/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 683, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2013, 683 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 26
NStZ-RR 2014, 26
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 101
NZV 2014, 101

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Dokument-Nr.: 17170 Dokument-Nr. 17170

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Kommentare (3)

 
 
Klaus L. schrieb am 24.12.2015

Im inhaltlichen eine absurde Aussage"einfache und klare Regeln", denn in der StVO sind soviel widersprüchliche Regeln enthalten die erst einmal beseitigt werden sollten.

So z.B. das Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen beim Abiegen.

Es immer noch nicht eindeutig festgelegt das grundsätzlich voreinander abgebogen werden sollte.

Auch die Vorfahrtsregelung bei einer Kreuzung mit gleichberechtigten Strassen.

Warum wird die Regelung aus der DDR nicht übernommen.

Denn dort war in der StVO eindeutig geregelt: es hat grundsätzlich das Fahrzeug welches von rechts kommt Vorfahrt, unabhängig davon ob die Fahrtrichtung weiter bei behält oder nicht.

M. Nowara schrieb am 19.11.2013

Es gibt Mo bis Fr und es gibt werktags Mo bis Fr. Dies ist anscheinend hier der entscheidende Unterschied. Und wenn jemand Schilder interpretiert sollte er vll nicht mit Halbwissen diese Sache angehen.

entejens antwortete am 20.11.2013

@ M. Nowara: Werktage sind Montag bis Sonnabend.

Interessant ist das Urteil (das ich auf einer anderen Webseite komplett las) auch in der Hinsicht, daß es nicht nur die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der zeitlichen Vorgabe gab, sondern auch noch das Zusatzschild "Kinder". Das läßt auf eine Schule, einen Hort oder Kindergarten schließen. Insofern ist in solchen Fällen die Gültigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung inhaltsleer, andererseits ist es natürlich richtig, daß die Auslegung nicht Privatsache sein kann. Hier ist also deutlich mehr die jeweilige Behörde, die die Beschilderung vorgibt, gefordert und sinnfreie Beschränkungen vermeidet.

Leider läßt sich aus dem Urteil nicht herauslesen, ob das zweite Zusatzschild ein wesentlicher Grund für die Entscheidung war oder nicht.

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