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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010
2 U 25/09 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Sturz auf Treppe im Fußballstadion

Schäden nicht gravierend – Stadt kann Zustand der Treppe nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden

Stürzt ein Besucher eines Fußballspiels auf der Treppe des Stadions besteht für ihn dann kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Stadt mangels eines gravierenden Schadens der Stufen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und die Treppe bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden kann. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls besuchte am 14. Dezember 2007 im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Gegen 20.25 Uhr stürzte sie auf einer Stadiontreppe und erlitt eine Sprunggelenksfraktur und einen doppelten Bänderriss.

Geschädigte verlangt von der Stadt Cottbus Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf der Stufe 13 verantwortlich, auf der sie mit ihrem Fuß auf dem Weg zu ihrem Sitzplatz umknickte. Sie erhob Klage gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist und begehrte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls in Höhe von 5.371,95 Euro und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro.

Oberlandesgericht weist Berufung der Klägerin zurück

Das Landgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Treppenstufe stellt keine außergewöhnliche Gefahrenstelle dar und war bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passierbar

Zur Begründung führte das Brandenburgische Oberlandesgericht aus, dass die Unebenheit auf der Treppenstufe insgesamt sehr flach sei und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt ihren Zustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Besucher des Stadions erkennen konnten, dass auch die darunter liegenden Treppenstufen Unebenheiten aufwiesen. Weil im Stadion auch an anderen Stellen vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte sich die Klägerin darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen wie an dem Abend des Unfalls hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können, da es sich nicht um eine außergewöhnliche Gefahrenstelle gehandelt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 10732 Dokument-Nr. 10732

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