wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.2/0/5(386)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012
2 UF 210/11 -

Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann wegen Kindes­wohl­gefährdung verweigert werden

Gefährdung eines intakten und stabilen Familienverbands kann Umgangsrecht entgegenstehen

Einem leiblichen Vater kann das Umgangsrecht mit seinem Kind verweigert werden, wenn dadurch der intakte und stabile Familienverband, in dem das Kind lebt, gefährdet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Mann sein Umgangsrecht hinsichtlich eines sechsjährigen Kindes geltend. Er behauptete der leibliche Vater des Kindes zu sein. Da das Kind aber in einer Familie mit weiteren sechs Geschwistern sowie seiner Mutter und seinem vermeintlichen Vater lebte, wurde ihm der Umgang verweigert. Daraufhin kam der Fall vor Gericht.

Umgangsrecht bestand nicht

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied gegen den Mann. Er habe keinen Anspruch auf Umgang mit dem Kind zugestanden. Ein solcher Anspruch habe sich mit Blick auf die Entscheidung des EGMR vom 21.12.2010, Az.: 20578/07, allein daraus ergeben können, dass er sich nachweisbar ernsthaft um einen Kontakt zum Kind bemühte, dies aber am Widerstand der Mutter bzw. der rechtlichen Eltern scheiterte. Zudem sei aber Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Klärung der Vaterschaftsfrage widerspricht Kindeswohl

Allein die Klärung der Vaterschaft zum Kind habe aus Sicht des Oberlandesgerichts dem Kindeswohl widersprochen. Das Kind habe in einem intakten und stabilen Familienverband gelebt. Dieser Verband wäre gefährdet worden, würde es zu einer positiven Feststellung der Vaterschaft des Mannes kommen. Es sei nach der Anhörung des Kindes sicher gewesen, dass dieses in der Familie gut integriert war sowie sich beschützt und aufgehoben fühlte. Das Kind habe den rechtlichen Vater als seinen Vater angesehen. Zudem habe die Vaterschaftsfrage zu einem Vertrauensbruch zwischen den Eheleuten und somit zu einer Trennung führen können. Dadurch würde es zu einer Auflösung des Familienverbands und zum Verlust der vertrauten Beziehungen kommen.

Kindeswohlgefährdung bei Einräumen des Umgangsrechts

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei darüber hinaus eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten gewesen, wenn man dem Mann bei festgestellter leiblicher Vaterschaft ein Umgangsrecht eingeräumt hätte. Denn zum einen habe zwischen dem Mann und den rechtlichen Eltern des Kindes keine Kommunikationsbasis bestanden. Vielmehr haben sich die Parteien ablehnend bis feindselig gegenübergestanden. Zum anderen sei zu erwarten gewesen, dass der Mann über den Umgang einen negativen Einfluss auf das Familienleben nehmen wird. So habe die Gefahr bestanden, dass das Kind in seinem Verhältnis zu seinem rechtlichen Vater verunsichert wird. Dies habe zu Anspannungen bei den rechtlichen Eltern und damit zu einer Destabilisierung des Familienverbands führen können. Dies habe nicht dem Bedürfnis des Kindes nach Geborgenheit und Sicherheit entsprochen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/FamRZ 2013, 710/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 710
FamRZ 2013, 710

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18327 Dokument-Nr. 18327

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18327

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.2 (max. 5)  -  386 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
agender schrieb am 09.01.2018

Mit so vielen Geschwistern aufzuwachsen ist für ein einigermassen intelligentes und/oder sensibles Kind eine Qual!

Wenn in der "intakten" Familie 2 oder höchstens 3 Kinder mit guten Geburtenabständen wären, machte das Urteil Sinn.

So aber gibt es nur ein Kind mehr, das infolge der deutschen Schulpflicht die einzige winzige Chance hat auf eigenes Denken und eine Persönlichkeit!!!

Fredi schrieb am 17.09.2014

Die Familie ist die kleinste Einheit unserer Gesellschaft. Sie ist wie die Zelle eines Organismuses. Zerstört man die Familie so zerstört man die Gesellschaft.

Ein super Urteil und eine super Begründung. Alle Achtung das hier mal wieder deutsches Recht gesprochen und eine Familie gerettet wurde. Das ist Kindeswohl!!! Ich wünsche dem Kind alles gute! Jede Einmischung in das Sorgerecht muß unterbleiben. Schließlich ist der Sorgeberechtigte derjenige der die volle Last der Erziehung und oft auch der finanzielle Sicherung übernimmt. Niemand sollte das Recht hben ihm das Leben noch schwerer zu machen.

Jürgen Kastrau schrieb am 13.06.2014

Zu diesem Urteil kann und könnte man seitenweise Kommentare abgeben. Was von den Gerichten so immer als Gefährdung des Kindeswohl angegeben wird füllt Millionen und aber Millionen von Seiten. Aus eigener Erfahrung kann ich mehr als einen bösen Kommentar dazu abgeben. In der Regel interessiert es das Gericht gar nicht was gut oder schlecht für das Kind ist, sonst würde genau dieses Gericht das Wohl des Kindes und somit seine Entscheidung nach dem zweifelhaften Urteil alle 2 Jahre mal überprüfen. Ob das Kind nach Ausschluss eines Elternteils von der Erziehung oder Umgang seelische oder körperliche Schäden davon trägt interessiert das Gericht nicht die Bohne. Tausenden von Kindern wird vom Erziehungsberechtigten Elternteil - meistens Frauen - das Gehirn gewaschen " Dein Vater ist nicht gut für Dich " . Wie viel kaputte Kinder/Jugendliche möchten die Gerichte sehen? Drogenabhängig, magersüchtig, abgebrochene Schule, seelische Probleme ect. pp. ? Ach ja dafür gibt es ja das Jugendamt an dem Mann sich wenden kann. Frauen die dort für die Kinder sprechen - es wäre gut wenn das Kind Kontakt zum Vater hätte - werden blitzschnell auf eine andere Stelle versetzt. Ja, ja Familiengerichte. Vor ca. 20 Jahren hat der Präsident/Vorsitzende des Familiengerichtes Berlin, ich glaube mich erinnern zu können gesagt: " 10% aller Sorgerechtsentscheidungen werden zu Gunsten der Väter ausgesprochen " . Gute Quote d. h. Mütter sind einwandfrei die Besseren. Ich könnte kotzen. Ich kenne in Berlin mehrere Väter die von solchen gerechten Urteilen - haha - betroffen waren und sind. Ich kenne auch die Geschichte der Kinder einschließlich meinem wie gut diese Urteile ihnen getan haben. Dafür müsste man mit Namen, Urteil und Resume die Rechtsprechenden haftbar machen dürfen. Es gibt genug Fachliteratur zu diesem Thema aber wer liest die denn? Ist aus vielen Urteilen mit Begründung nicht unbedingt ersichtlich. In meinem speziellen Fall hat das Gericht einen absolutem Volltreffer gelandet. Die diversen Urteile kann ich und man nach ca. 16 Jahren alle, ausnahmslos alle als absolute Fehlurteile definieren. Aber, hat das Konsequenzen und für wem ? Das Gericht ist vielleicht schon auf Rente und hat zu mindestens ein kaputtes Kind hinterlassen. Vielen Dank, auch im Namen meines Kindes für diese kluge Entscheidung. Alles was ich damals gesagt und geschrieben habe ist genau so eingetroffen.

Das ist der eine Aspekt. Der andere ist die Unterhaltszahlung. Ausschluss von Sorge und Umgang aber der geforderte Unterhalt ist zu zahlen. Fördert den Familienverbund und ist für die Entwicklung des Kindes unbedingt erforderlich. Je mehr um so besser, kann auch vom nicht Umgangsberechtigtem Vater kommen. Er stört zwar, deshalb Kontaktverbot aber die Kohle, Knete, Zaster, Money ist hoch willkommen. Zerstört dann auch noch seinen Familienverbund. Ist aber egal: " Strafe muss sein ".

In diesem Sinne: Vielen, vielen Dank für die vielen, vielen " gerechten " aber trotzdem Fehlurteilen.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung