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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 21.10.2014
2 UF 117/14 -

Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und gemeinsamen Kind während Ehezeit

Durchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs grob unbillig

Kommt eine Ehegatte während der Ehezeit seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten sowie dem gemeinsamen Kind nicht nach, kann dies zum Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes (VersAusglG) führen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten ist jedoch unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte im Rahmen der praktizierten Rollenverteilung den Haushalt geführt und das Kind betreut hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warf eine Ehefrau ihrem Ehemann anlässlich der Scheidung im Oktober 2012 die Verletzung von Unterhaltspflichten vor, die zu massiven finanziellen Schwierigkeiten geführt haben. So habe der Ehemann in den letzten sieben Monaten der Ehe und darüber hinaus jegliche Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter eingestellt. Zudem habe der Ehemann seine Erwerbstätigkeit eingestellt und somit nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen. Die voll berufstätige Ehefrau beantragte daher, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen. Das Amtsgericht Bamberg sah dazu keine Veranlassung und wies den Antrag daher zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne ein Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen werden, wenn er grob unbillig wäre. So liege der Fall hier hingegen nicht.

Unterhaltspflichtverletzung gegenüber gemeinsamem Kind

Zwar finde ein Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nicht statt, so das Oberlandesgericht, wenn ein Ehegatte seine Betreuungs- und Barunterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind verletze. Die Verletzung der Unterhaltspflicht müsse aber in der Ehezeit geschehen. Eine danach liegende Pflichtverletzung rechtfertige keinen Ausschluss, da mit der Ehescheidung die Ausgleichsverpflichtung entfalle. In Anbetracht der gesamten Ehezeit von 14 Jahren und 7 Monaten, sei der in der Ehezeit fallende Zeitraum der dem Ehemann zur Last gelegten Unterhaltspflichtverletzung von 7 Monaten so geringfügig, dass diese Pflichtverletzung einen Ausschluss oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertige.

Unterhaltspflichtverletzung gegenüber Ehefrau

Zwar könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Eine solche Pflichtverletzung sei jedoch nicht gegeben. Denn in der von den Eheleuten gelebten Rollenverteilung liege keine Unterhaltspflichtverletzung. Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen Ehegatten und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten seien unterhaltsrechtlich gleichwertig (§ 1360 Satz 2 BGB). Etwas anderes könne nur gelten, wenn der berufstätige Ehegatte mit der Rollenverteilung nicht einverstanden sei und den anderen Ehegatten zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwecks Beitragung zum Familienunterhalt auffordere. Das dies hier geschehen sei, habe die Ehefrau nicht vorgetragen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie die Rollenverteilung akzeptiert oder zumindest geduldet habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bamberg, Beschluss vom 11.10.2012
    [Aktenzeichen: 206 F 597/12]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Unterhaltsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2015, Seite: 932
FamRZ 2015, 932

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Dokument-Nr.: 24666 Dokument-Nr. 24666

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