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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2011
- 9 LB 168/09, 9 LB 169/09 -
Niedersächsisches OVG: Abfallgrundgebühren aufgrund rechtsfehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung rechtswidrig
Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten gleich hohen Grundgebühr ungerechtfertigt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Erhebung von Abfallgebühren für 2007durch den Landkreis Aurich wegen fehlerhafter Gebührenbedarfsberechnungen für rechtswidrig erklärt.
Die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfügen in der Stadt Norderney jeweils über zwei Ferienwohnungen und wurden 2007 zu
Kläger halten Gleichsetzung von Ferienwohnungen mit Hotels für nicht gerechtfertigt
Die Kläger halten im Wesentlichen die für alle
Grundgebühr nach Benutzungseinheit nicht rechtmäßig
Die jährliche Grundgebühr von 77 Euro je Benutzungseinheit ist nach Auffassung des Gerichts nicht rechtmäßig. Die zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung des Landkreises Aurich hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil bei der Ermittlung des über die Grundgebühr zu deckenden Aufwands in erheblichem Umfang variable, also von der Abfallmenge abhängige Kosten, wie etwa für die Abfuhr des Sperrmülls und die Sperrmüllverwertung, enthalten sind.
Grundgebühr bedeutet Benutzungsgebühr die Fixkosten abgelten soll
Unter einer Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehende verbrauchsunabhängige Betriebskosten (so genannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden. Dazu rechnen insbesondere kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen), Verwaltungskosten und insoweit anteilig Personalkosten. Dies hat der Landkreis Aurich nicht beachtet, indem er beispielsweise die Kosten für die Sperrmüllentsorgung und -verwertung in voller Höhe eingestellt, d.h. eine Aufteilung auf Grundgebühr und - verbrauchsabhängige - Leistungsgebühr nicht vorgenommen habe.
Keine sachlich gerechtfertigte Darlegung für gleich hohe Grundgebühr
Des Weiteren ist für das Gericht aus der Gebührenbedarfsberechnung, die dem Kreistag vorgelegen hat, weder ersichtlich, wie sich die Höhe der jährlichen Grundgebühr im Einzelnen berechne, noch ob die Kalkulation der Grundgebühr an die in der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aurich definierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil
[Aktenzeichen: 2 A 1313/07]
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 29.06.2011
[Aktenzeichen: 2 A 1295/09]
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Dokument-Nr. 11883
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