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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2020
5 LB 129/18 -

Keine Einstellung als Lehrerin wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen begründet Ent­schädigungs­anspruch

Verbot des Kopftuchtragens nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens

Wird eine muslimische Lehrerin nicht eingestellt, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, so begründet dies grundsätzlich einen Ent­schädigungs­anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Tragen eines Kopftuchs kann nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens verboten werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Niedersachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Lehrerin mit muslimischem Glauben bewarb sich im Jahr 2013 um die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst. Da sie jedoch vorhatte während des Unterrichts aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, lehnte die zuständige Behörde eine Einstellung ab. Daraufhin erhob die Lehrerin Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch bestehe seiner Ansicht nach nicht, da eine eventuelle Ungleichbehandlung der Klägerin gerechtfertigt sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejaht Entschädigungsanspruch

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu, weil sie wegen ihrer Religion bei ihrer Bewerbung um die Einstellung in den Schuldienst benachteiligt wurde.

Keine Rechtfertigung der Benachteiligung

Diese Benachteiligung sei nicht gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt gewesen, so das Oberverwaltungsgericht. Das Unterlassen des Tragens eines islamischen Kopftuchs im Unterricht stelle keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als verbeamtete Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst dar. Vielmehr gewähre der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen.

Verbot des Kopftuchtragens bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei ein Verbot des Tragens eines religiösen Kopftuchs nur zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens vorliegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 28846 Dokument-Nr. 28846

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