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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2020
4 ME 57/20, 4 ME 116/20 -

OVG Niedersachsen hat Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben

Tötung der Wölfe zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer gerechtfertigt

Das Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschlüssen den Beschwerden von zwei staatlich anerkannten Natur­schutz­vereinigungen hinsichtlich einer vom Landkreis Uelzen erteilten Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben.

Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Mit Bescheid erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete Tötung der zwei genannten Wölfe. Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Mit Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg die dagegen gerichteten Eilanträge der Naturschutzvereinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle.

OVG ändert Beschlüsse der I. Instanz

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Naturschutzvereinigungen zum Teil stattgegeben. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht fehle den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als weiter Auffangtatbestand zu verstehen sei.

Genehmigung zur Tötung beider Wölfe rechtmäßig

In der Sache hat das Gericht ausgeführt, dass die Genehmigung zur Tötung der beiden genannten Wölfe bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die vom Landkreis Uelzen getroffene Prognose, dass die Tötung der beiden Wölfe zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer erforderlich sei, sei gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wölfe weiterhin in mit zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen gesicherte Schafsherden eindringen und diese Jagdtechnik möglicherweise auch an andere Wölfe weitergeben würden. Dadurch sei das Risiko eines erheblichen Eigentumsschadens für den betroffenen Schäfer begründet. Zumutbare Alternativen zur Tötung der beiden Wölfe bestünden nicht.

Tötung ohne konkrete Identifizierung nur in engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen erlaubt

Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube eine Tötung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadensverursachendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen. Der Landkreis habe aber in dem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 2 B 31/20, 2B 32/20 Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020, Az.: 2 B 56/20, 2B 57/20
Urteile zu den Schlagwörtern: Ausnahmegenehmigung | Naturschutzvereinigung | Tierschutzgesetz | Tötung | Wolf

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Dokument-Nr.: 28897 Dokument-Nr. 28897

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