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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2017
1 ME 64/17 und 1 ME 66/17 -

Nachbarn werden durch Pferdezucht keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt

Geruchsbelästigung durch Pferde nicht höher als durch Rinder und deutlich niedriger als durch Schweine

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat der Beschwerde eines Pferdezüchters gegen das Verbot zur Erweiterung seiner Pferdezucht stattgegeben und entschieden, dass eine Geruchsbelästigung durch Pferde nicht höher ist, als die Belästigung durch Rinder und deutlich niedriger ist als die Geruchsbelästigung durch Schweine.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Verwaltungsgericht Hannover hatte auf die Eilanträge von Nachbarn die Baugenehmigung eines Pferdezüchters zur Erweiterung seiner Pferdezucht in Isernhagen gestoppt, durch die ein ehemaliger Kuhstall und eine Scheune umgenutzt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchsgutachten nicht sicher feststehe, dass die beiden Nachbarn des Pferdezüchters in Isernhagen keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt seien. Das sei nur dann der Fall, wenn auf ihren Grundstücken an nicht mehr als 15 % der Jahresstunden Pferdegerüche wahrzunehmen seien. Das sehe die niedersächsische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) so vor. Es bestünden nach den vorliegenden Geruchsgutachten jedenfalls Zweifel daran, ob zugunsten des Pferdezüchters derselbe geringe "Gewichtungsfaktor" anzulegen sei wie für Rinder.

Nachbarrechte durch Baugenehmigung nicht verletzt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht kam in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis. Ein Nachbareilantrag kann erst Erfolg haben, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, die Baugenehmigung verletze Nachbarrechte. Das ist hier nicht der Fall. Der nach der GIRL maßgebliche Wert von 15 % der Jahresstunden ist hier aus drei Gründen zugunsten der Pferdehaltung zu modifizieren: Pferde sind - erstens - nicht mit dem Gewichtungsfaktor = 1, sondern aller Voraussicht nach nur mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 (wie etwa für Rinder) anzusetzen, weil sie deutlich geringere Geruchsemissionen verursachen als Schweine. Da die Pferde nur etwa ein halbes Jahr im streitigen Stall gehalten werden, ist - zweitens - zugunsten des Züchters zu berücksichtigen, dass die Nachbarschaft das andere halbe Jahr nicht belästigt wird. Drittens: Die Pferde werden in einem durch Tierhaltungen stark vorbelasteten Gebiet gehalten; das erhöht die Pflicht der Nachbarn, Gerüche hinzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 24404 Dokument-Nr. 24404

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