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Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 13.04.2010
- L 9 AS 15/09 -
Grundsicherungsträger muss Kosten für Private Krankenversicherung eines ALG II-Empfängers übernehmen
Grundsicherungsleistungen müssen gesetzlich festgelegten Hilfebedarf decken
Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger, der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, hat Anspruch darauf, dass seine monatlichen Versicherungsbeiträge für den Basistarif vom Grundsicherungsträger übernommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Saarland hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in der privaten Krankenversicherung versichert. Da er aufgrund der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung wurde, übernahm der beklagte Grundsicherungsträger hinsichtlich der anfallenden
Gründe für Differenzierung im Vergleich zur vollen Beitragsübernahme bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht ersichtlich
Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht Saarbrücken zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat sich dabei auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II gestützt. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.
Durch gesetzlich vorgegebene Bedarfsunterdeckung dürfen monatlich keine existenzbedrohenden Schulden anfallen
Grundsicherungsleistungen müssen zumindest so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Damit ist nicht vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich existenzbedrohende Schulden anfallen. Denn ohne dass der Kläger dies willentlich beeinflussen konnte, müsste er bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Zum Abschluss der Krankheitskostenversicherung ist er nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet. Eine weitere Reduzierung des Beitrages war ihm allerdings nicht mehr möglich. Auch anderweitige Rechtsgrundlagen zur Schließung der Lücke sind nicht ersichtlich
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Saarland
- Hartz IV: ARGE muss halben Basistarif der privaten Krankenversicherung übernehmen
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: S 5 AS 122/09 bzw. S 5 AS 154/09]) - Hartz IV: ARGE muss bei privater Krankenversicherung nur Anteil in Höhe von Beiträgen für gesetzliche Krankenkasse zahlen
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: L 2 AS 16/10 B ER]) - Private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern: ARGEN müssen Beiträge in voller Höhe übernehmen
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2010
[Aktenzeichen: S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10])
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Dokument-Nr. 9958
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