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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2016
L 6 AS 173/16 B ER -

Amerikanischer Staatsbürger hat nach sechsmonatigem Aufenthalt in Deutschland vorläufig Anspruch auf Sozialhilfe

Sozialhilfeträger muss zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe erbringen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat einem in Deutschland lebenden bedürftigen Ausländer nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zugesprochen.

Der 1990 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist U.S.-amerikanischer Staatsbürger und war zunächst als Truppenangehöriger der US-Streitkräfte in Deutschland stationiert. Er zog nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst zu seiner deutschen Freundin. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte die Ausländerbehörde bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts nicht entschieden, sie hatte ihn jedoch bereits zur beabsichtigten Ablehnung angehört. Da der Antragsteller und seine Partnerin nur geringfügige Beschäftigungen ausüben, die nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichen, beantragten sie bei dem zuständigen Jobcenter die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Diese wurden für den Antragsteller abgelehnt, da er von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.

Sozialhilfeträger lehnt Zahlungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ab

Der im Anschluss beim Sozialgericht Mainz gestellte Eilantrag des Antragstellers hatte insoweit keinen Erfolg. Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung des Jobcenters, dass der Antragsteller kein Arbeitslosengeld II erhalten könne. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der Leistungen für Ausländer die ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ableiten ausschließt, gelte erst recht für ihn, der kein Aufenthaltsrecht habe. Allerdings lud das Sozialgericht aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Sozialhilfeträger bei und verpflichtete ihn, über Hilfe zum Lebensunterhalt für den Antragsteller zu entscheiden. Der Sozialhilfeträger lehnte jedoch während des anschließenden Beschwerdeverfahrens die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab.

Von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossene Ausländer haben zumindest Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz zwar insofern, als der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hat. Er hat aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den beigeladenen Träger der Sozialhilfe vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII verpflichtet. Die für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts gehen übereinstimmend davon aus, dass einem Ausländer, der von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - soll dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in der Weise reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (Grundsatzentscheidung vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R). Dem sind verschiedene Sozial- und Landessozialgerichte entgegengetreten, u.a auch der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.02.2016 - L 6 AS 668/15 B ER).

Sozialhilfeträger ist vorläufig zur Gewährung der Hilfe verpflichtet

Der 6. Senat des Landessozialgerichts ließ in seiner Entscheidung offen, welcher Auffassung er sich insoweit anschließt. Zumindest in einem Eilverfahren könne es hierauf nicht ankommen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand habe dann zu erfolgen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, so das Gericht. Dabei könne es jedoch nicht darauf ankommen, wie das angerufene Gericht selbst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einschätzt. An einem Recht, das geschützt werden müsse, fehle es lediglich dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei. Davon könne hier angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht ausgegangen werden. Da es sich um existenzsichernde Leistungen handele, sei der Sozialhilfeträger vorläufig zur Gewährung der Hilfe zu verpflichten, entschied das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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