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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015
L 3 AS 99/15 B ER -

Hartz IV: Kinder- und Seniorenbetreuung darf nicht ohne Qualifikation erfolgen

Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren für Personen ohne entsprechende berufliche Erfahrungen ungeeignet

Einem Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte er die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, der für den Antragsteller unter anderem die Verpflichtung enthielt, im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben (Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste) tätig zu werden. Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs.

LSG äußert ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sodass die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehe. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 21102 Dokument-Nr. 21102

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 06.07.2015

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen an den Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Dabei wird auch klargestellt, dass anstelle einer Eingliederungsvereinbarung, die ein einvernehmliches Zusammenwirken von Behörde und Hilfebedürftigem verlangt die Behörde auch einseitig einen Verwaltungsakt erlassen kann. Vor dem Hintergrund des im SGB II vorherrschenden Grundsatzes des Förderns und Forderns dürfen jedoch auch keine unzumutbaren Anstrengungen und Leistungen vom Hilfebedürftigem verlangt werden. So ist es unzumutbar und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, die anspruchsvolle Betreuung von Senioren oder Kindern zu übernehmen, ohne jegliche Ausbildung oder berufliche Vorerfahrung zu haben. Ansonsten würde auch die qualifizierte Ausbildung im Bereich der Kinder- und Seniorenbetreuung leer laufen. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser vermag Sie in allen Fragen des Sozialrechts und des Medizinrechts kompetent zu beraten und zu vertreten.

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