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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2020
L 7 AS 66/19 -

Schüler einer iPad-Klasse hat keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets

Anschaffung von digitalen Geräten durch den Regelbedarf abgedeckt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schüler einer iPad-Klasse keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets durch den Grund­sicherungs­träger haben.

Zugrunde lag das Verfahren einer Sechstklässlerin aus der Region Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten von rd. 460 €. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren. Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch ausgegrenzt werde. Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.

LSG: iPad gehört nicht zum soziokulturellen Existenzminimum

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse. Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden. Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers. Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 29389 Dokument-Nr. 29389

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Kommentare (2)

 
 
Hugo Vohrmann schrieb am 09.11.2020

Warum müssen wie in diesem Fall die Eltern klagen. Die Gesellschaft hier die Schule hat doch die Pflicxht allen gerecht zu werden.

Dennis Langer schrieb am 04.11.2020

"Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen."

Genau das ist der springende Punkt. Außerdem hat die Schule dafür Sorge zu tragen, dass keine Schüler bei der Ausstattung mit Lernmaterial benachteiligt werden.

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