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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2017
L 11 AS 378/17 B ER -

Grundsicherungs­leistungen: Jobcenter muss nicht bei Scheingeschäften zahlen

Zinslos abrufbare Darlehensbeträge aus "privatem Darlehens-Nothilfevertrag" sind als verdeckte Schenkung zu bewerten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren vorläufig entschieden, dass keine Hilfebedürftigkeit bei Grund­sicherungs­empfängern besteht, die familiären Unterhalt als Darlehen beziehen.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebs, einen "privaten Darlehens-Nothilfevertrag" abgeschlossen. Er konnte ohne Kreditsicherheiten nach Bedarf zinslose und scheinbar unbegrenzte Darlehensbeträge abrufen. Die Tilgung sollte nach Leistungsfähigkeit und ohne verbindliche Termine erfolgen.

Jobcenter bewertet Zahlungen als verdeckte Schenkung

Das Jobcenter hatte die Zahlungen als verdeckte Schenkung bewertet und eine Hilfebedürftigkeit insgesamt verneint. Demgegenüber ist das Sozialgericht Braunschweig in erster Instanz von einer glaubhaften Rückzahlungspflicht ausgegangen, da aus den Kontoauszügen wiederholte Zahlungen an die Mutter ersichtlich waren.

LSG bewertet Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft

Im Beschwerdeverfahren hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen überwiegend der Auffassung des Jobcenters angeschlossen. Das Gericht hatte die vollständigen Kontoauszüge der vergangenen vier Jahre beigezogen und ermittelt, dass in dieser Zeit ca. 58.000 Euro ausgezahlt wurden und nur ca. 29.000 Euro zurückgezahlt wurden. Es hat den Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft bewertet. Zwar seien Darlehens- bzw. Tilgungsbeträge unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe hin- und herüberwiesen worden, jedoch bestünden keine durchsetzbaren Rückzahlungspflichten. So seien weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt, es seien keine Sicherheiten vorhanden und keine Zinsen zu zahlen. Für ein Scheingeschäft spreche auch, dass der Vertrag erst nach der Auszahlung des ersten Darlehensbetrages abgeschlossen wurde. Zudem hätten einzelne Rückzahlungen über den erhaltenen Auszahlungen gelegen. Als Ergebnis einer Schätzung hat das Gericht nur einen deutlich reduzierten Hilfebedarf (180 Euro/Monat) angenommen und die endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierbei hat es zugleich strafrechtliche Konsequenzen von Falschangaben und Scheinverträgen aufgezeigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 09.08.2017

Die Deppen hat wohl niemand belehrt?

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