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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013
L 10 VE 29/12 -

Kein Anspruch einer Patientin nach dem Opferentschädigungs­gesetz wegen sexuell motivierter Handlungen eines Arztes

Körperliche Gewaltanwendung durch den Arzt nicht erkennbar

Ein aufgenötigter Sexualkontakt stellt nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungs­gesetzes (OEG) dar, wenn er erzwungen ist. Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt kann dann einen tätlichen Angriff darstellen, wenn eine strafbare Körperverletzung gegeben ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).

Dem lag der Fall einer 1962 geborenen im Landkreis Schaumburg lebenden Klägerin zugrunde. Ein sie behandelnder Arzt hatte an der Klägerin sexuell motivierte Handlungen vorgenommen. Der Arzt hatte die Klägerin für einen Tag im Juni 2000 um 19.00 Uhr einbestellt. Zu diesem Zeitpunkt war nur noch der Arzt in der Praxis. Bei der Klägerin sollte das rechte Bein oberhalb des Knies untersucht werden. Während der Untersuchung bat der Arzt die Klägerin sich auf den Bauch zu legen und den Slip auszuziehen. In der Folge nahm der Arzt sexuell motiviere Handlungen mit dem Ultraschallgerät vor. Die Klägerin war irritiert, dachte zunächst der Arzt müsse wissen was er tue und befürchtete dann, er könne ihr bei Protest vorwerfen, sie „würde spinnen“. Nach einer Weile hat die Klägerin die Manipulationen nicht mehr ertragen, ist aufgestanden, hat sich angezogen und ist gegangen. Später teilte die Klägerin mit, sich wund gefühlt zu haben. Dies sei am nächsten Tag weggegangen.

SG verurteilte Arzt zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung

Ende 2007 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land Beschädigtenversorgung. Als Schädigungsfolge machte die Klägerin im Wesentlichen ein Psychosyndrom mit Depressionen geltend. Dies lehnte der Beklagte ab. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover (SG) hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Jahr 2002 Vorfälle bei über 20 weiteren Patientinnen bekannt geworden seien. Im Oktober 2003 sei im Rahmen eines Deals von dem Schädiger ein Schmerzensgeld an die Klägerin gezahlt worden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Schädiger eingestellt. Das SG hat den Beklagten verurteilt eine Beschädigtenversorgung zu gewähren.

LSG: körperliche Gewaltanwendung nicht erkennbar gewesen

Das LSG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein „tätlicher Angriff“ im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) liege nicht vor. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Ein „tätlicher Angriff“ könne bei Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegen, wenn der Sexualkontakt dem Partner aufgenötigt werde, obwohl dieser ihn ablehne. Dafür sei ein Erzwingen erforderlich. Vorliegend sei eine körperliche Gewaltanwendung nicht zu erkennen gewesen. Für die Manipulationen im Vaginalbereich habe der Schädiger keinen Widerstand überwinden müssen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht ihrer Widerstandkraft beraubt gewesen. Ein gewaltloses Berühren im Geschlechtsbereich könne nach den Ausführungen des LSG dann relevant sein, wenn eine erhebliche Gefährdungslage für das Opfer bestanden habe. Dies habe hier nicht festgestellt werden können.

Strafbare Körperverletzung nicht gegeben

Weiter hat das LSG ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als „tätlichen Angriff“ sei, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar sei - was unter anderem von einer wirksamen Einwilligung des Patienten abhänge. Allerdings sei vorliegend keine strafbare Körperverletzung gegeben. Eine Wunde oder ein Wundsein habe nicht bewiesen werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Feodora schrieb am 13.02.2014

Das ist der ja der Hammer, gehört zu einer Oberbeinuntersuchung, eine Ultraschalluntersucheng im Intimbereich? Sehr makaber. Das darf nur ein Gynokologe. Also ich hätte mich geweigert den Slip auszuziehen.

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