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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022
- L 28 BA 23/19 -
Scheinselbständigkeit eines Kurierfahrers - Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen
Kurierfahrer ohne Freiräume ist abhängig beschäftigt
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat mithin die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen.
Der
Kurierfahrer war fremdbestimmt im Arbeitsalltag eingegliedert
Nach einer Würdigung der Gesamtumstände der Tätigkeit des Kurierfahrers ging das Landessozialgericht von einer abhängigen Beschäftigung aus. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag angenommen bzw. habe das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume - beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route - fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.
Nichtgewährte soziale Absicherung unrelevant
Keine wesentliche Bedeutung komme schließlich dem Umstand zu, dass dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2022
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31954
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