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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2010
L 1 KR 87/08 und L 1 KR 361/08 -

LSG Berlin-Brandenburg: Allgemeinverbindlichkeitserklärung für Tarifvertrag mit Mindestlohnfestsetzungen unanwendbar

Rentenversicherungsträger kann Vorliegen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht beweisen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hält die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für einen Tarifvertrag mit Mindestlohnfestsetzungen durch das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 8. September 1998 für unanwendbar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob von Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Löhne zu den Mindestlöhnen ergeben, welche die Lohntabelle für das Maler- und Lackiererhandwerk im Land Brandenburg vom 1. Oktober 1997 vorgesehen hatte. Abgeschlossen hatten diesen Tarifvertrag der Landesinnungsverband für das Maler- und Lackiererhandwerk Berlin-Brandenburg und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 war die Lohntabelle durch das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für allgemein verbindlich erklärt worden.

Voraussetzungen für Allgemeinverbindlichkeitserklärung haben nach Ansicht der Kläger nicht vorgelegen

Die Kläger – ehemalige Arbeitgeber – hatten vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht vorgelegen hätten. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel, ob damals bei den tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 % der betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien.

LSG äußert ebenfalls Zweifel an Zulässigkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Das Landessozialgericht hat in den Urteilen die Zweifel geteilt: Das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen habe Zahlen aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt, wonach der Prozentsatz noch bei 52 % gelegen habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1998 mehrere Kreisverbände der Arbeitgeber aus dem Landesverband ausgetreten seien. 1999 sei der Prozentsatz bereits auf 34 % abgesunken gewesen.

Rentenversicherungsträger hätte vorliegende Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung belegen müssen

Der die Sozialversicherungsbeiträge nachfordernde Rentenversicherungsträger hätte in dieser Situation darlegen und beweisen müssen, dass entgegen dem Anschein die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung doch vorgelegen hätten. Dies sei ihm nicht geglückt.

Nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann das Bundesarbeitsministerium bzw. ein Landesarbeitsministerium auf Antrag einer Tarifpartei einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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