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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016
L 6 U 4089/15 -

Gewöhnliche Lärmbelästigung in Großraumbüro kann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursachen

Hörmindeung eines 48jährigen Ingenieurs ist altersentsprechend nicht ungewöhnlich

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweisen Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Firma Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

Lärmbelastung zur Verursachung einer Erkrankung zu gering

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Nicht jede Erkrankung ist auch "Berufskrankheit" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als "Berufskrankheit" abgelehnt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine "Berufskrankheit" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine sog. "Lärmschwerhörigkeit" kann sich nur bei einer hohen und langer andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

Sozialgesetzbuch (SGB)

§ 9 Abs. 1 SGB VII:

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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