wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2008
16 S 25/08 -

Spielende Kinder: Keine Kündigung wegen Kinderlärms

Vermieter unterliegt mit Räumungsklage

Wenn Kinder beim Spielen im Garagenhof Lärm machen, stellt dies für den Vermieter keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Spielen im Hof verboten hat. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einer Familie gekündigt und klagte vor Gericht auf Räumung der Wohnung. Er begründete seine Klage damit, dass der fünfjährige Sohn trotz Verbotsschildes auf dem Garagenhof gespielt habe und nicht auf dem angrenzenden Spielplatz. Diesbezüglich habe er die Familie auch schon abgemahnt.

Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Die Kündigung sei unwirksam. Es liege kein Kündigungsgrund vor.

Keine Pflichtverletzung

Es sei keine Pflichtverletzung der Familie begangen worden, die die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle erreiche. Es sei auch nicht ersichtlich dass von den Kindern der Familie eine besondere Belästigung für die Nachbarn ausgegangen sei, die über die üblicherweise von Kindern in diesem Alter erzeugten Spiellärm hinausging. Auch dürfte ein Spielen auf dem Spielplatz vergleichbar laute Geräusche hervorrufen.

Kinderlärm hinzunehmen

Aus den zu den Akten gereichten Luftbildern argumentierten die Richter, dass der Garagenhof die Kinder zur Benutzung geradezu einlade, weil der Spielplatz ersichtlich beengte Platzverhältnisse aufweise. In Ansehnung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse war der Kinderlärm, der bei einigen Gelegenheiten im Sommer 2007 stattfand, hinzunehmen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 563
WuM 2008, 563

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6503 Dokument-Nr. 6503

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6503

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung