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Landgericht Würzburg, Urteil vom 10.07.2013
- 42 S 406/13 -
Sechsmalige unpünktliche Mietzahlung in einem Jahr kann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags führen
Unwesentliche unpünktliche Mietzahlungen begründen kein Kündigungsrecht
Zahlt ein Mieter in einem Jahr insgesamt sechsmal unpünktlich seine Miete, so kann dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 BGB nach sich ziehen. Die Mietzahlungen dürfen aber nicht nur unwesentlich verspätet erfolgen. Von einer Unwesentlichkeit ist auszugehen, wenn durch die Unpünktlichkeit mehr als 13 Säumnistage entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob allein eine
Fristlose Kündigung bei sechsmaliger unpünktlicher Mietzahlung zulässig
Das Landgericht Würzburg entschied, dass eine
Zusätzliche Voraussetzung ist erhebliche Zahlungsverzögerung
Zudem sei nach Auffassung des Landgerichts eine erhebliche Zahlungsverzögerung erforderlich. Eine nur unwesentliche Unpünktlichkeit genüge daher nicht für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (zt/WuM 2014, 548/rb)
- Geringfügige unpünktliche Zahlungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.12.2011
[Aktenzeichen: 63 S 178/11]) - Keine Kündigung wegen zuvor geduldeter schleppender Mietzahlung
(Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 12.09.2008
[Aktenzeichen: 67 C 91/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 548 WuM 2014, 548
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Dokument-Nr. 19027
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