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Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020
15 OH 61/19 -

Keine Verlegung eines Ortstermins zur Beweisaufnahme während Virus-Pandemie

Schutz der Beteiligten durch Beachtung der Infektions­schutz­regeln

Ein Ortstermin zur Beweisaufnahme muss nicht wegen einer Virus-Pandemie verlegt werden. Der Schutz der Beteiligten kann durch die Beachtung der Infektions­schutz­regeln sichergestellt werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte es im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken zu Mängeln eines Wohngebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer bausachverständigen Begutachtung kommen. Wegen der Corona-Pandemie war eine der Parteien gegen den Ortstermin.

Keine Verlegung des Ortstermins wegen Corona-Pandemie

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Verlegung des Ortstermins nicht in Betracht komme. Dazu müssen erhebliche Gründe vorliegen, die nicht ersichtlich seien. Allein die Furcht einer Partei vor einer Virusinfektion genüge nicht.

Schutz der Beteiligten durch Beachtung der Infektionsschutzregeln

Unter Beachtung der Infektionsschutzregeln können Termine im selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn an ihnen notwendigerweise fünf Personen oder mehr teilnehmen müssen. Es obliege dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins, den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.

Bei Angst vor Infektion besteht Möglichkeit der Terminsvertretung

Sofern es Bedenken gibt, weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört, könne sich diese Partei bei dem Ortstermin vertreten lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2020
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/GE 2020, 814/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 814
GE 2020, 814

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Dokument-Nr.: 28953 Dokument-Nr. 28953

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