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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2017
13 S 97/17 -

Nutzungs­ausfall­entschädi­gung auch für Dauer einer Zweitbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei fehlgeschlagener Erstbeschaffung

Fehlschlag der Erstbeschaffung darf vom Umfallgeschädigten nicht verschuldet sein

Einen Unfallgeschädigtem steht auch für die Dauer der Zweitbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädi­gung zu, wenn die Erstbeschaffung wegen eines nicht vom Unfallgeschädigtem zu verschuldeten Umstands fehlgeschlagen ist. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Geschädigte eines am 15.08.2016 ereigneten Verkehrsunfalls Nutzungsausfallentschädigung vom alleinigen Unfallverursacher. Das Fahrzeug des Unfallgeschädigtem wurde erheblich beschädigt. Der Geschädigte entschied sich daher zum Verkauf des verunfallten Fahrzeugs und zum Kauf eines Ersatzfahrzeug. Dies gelang ihm erst am 15.09.2016. Hintergrund dessen war, dass der Kauf eines vorherigen Fahrzeugs am 01.09.2016 fehlgeschlagen war, da der Verkäufer einen reparierten Totalschaden am Fahrzeug arglistig verschwiegen hatte und der Unfallgeschädigte daher vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte eine Nutzungsausfallentschädigung nur für die Dauer bis zur Erstbeschaffung. Dies hielt der Unfallgeschädigte für nicht ausreichend und erhob Klage auf Zahlung der restlichen Summe.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Saarlouis wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur für die Dauer der Beschaffung des ersten Ersatzfahrzeugs für gegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Landgericht bejaht Anspruch auf weiterer Nutzungsausfallentschädigung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihm stehe auch für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung des zweiten Fahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung trage der Schädiger grundsätzlich das Risiko, dass sich die Wiederbeschaffung verzögert. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn eine Ersatzbeschaffung aus Gründen misslingt, die der Geschädigte nicht zu verschulden hat. Es gelte nichts anderes als in den Fällen der konkreten Schadensabrechnung bei Wiederherstellung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, bei denen ebenfalls der Schädiger das Risiko eines unverschuldet entstandenen Mehraufwands zu tragen habe.

Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Dem Unfallgeschädigten könne nach Auffassung des Landgerichts auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass er aufgrund des Verschweigens des Totalschadens des zunächst beschafften Fahrzeugs den Kaufvertrag rückgängig gemacht hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 02.06.2017
    [Aktenzeichen: 27 C 1522/16 (13)]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 27
NJW-RR 2018, 27

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Dokument-Nr.: 27709 Dokument-Nr. 27709

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