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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014
- 13 S 132/14 -
Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt nur auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter
Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs muss im Vordergrund stehen
Auf Parkplätzen gilt nur dann die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" (§ 8 StVO), wenn die Fahrbahnen eindeutigen Straßencharakter aufweisen und somit die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs im Vordergrund steht. Eine mit zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehene und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahn vermittelt keinen Straßencharakter. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Parkdeck eines Parkhauses kam es zwischen zwei Fahrzeugen in einem Kreuzungsbereich zu einem
Hälftige Haftungsverteilung aufgrund beiderseitigen Verkehrsverstoßes
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zwar ein Anspruch auf
Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme durch Beklagten
Der Beklagte habe ebenfalls gegen das
Kein Verstoß gegen Vorfahrtsregelung "rechts vor links"
Ein Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 201/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 201 zfs 2015, 201
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Dokument-Nr. 23863
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