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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018
- 13 S 104/18 -
Auffahrunfall im Kreisverkehr: Mit grundlosem starkem Abbremsen eines Fahrschulautos muss gerechnet werden
Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden
Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden. Kommt es beim Verlassen eines Kreisverkehrs wegen eines plötzlichen Abbremsens eines Fahrschulautos zu einem Auffahrunfall, haftet der Auffahrende zu 70 % für die Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 kam es beim Verlassen eines Kreisverkehrs zu einem
Amtsgericht gibt Schadensersatzklage statt
Das Amtsgericht Völklingen gab der Schadensersatzklage statt. Eine hälftige
Landgericht nimmt Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Klägerin vor
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten. Es sei zwar zutreffend, dass beiden Parteien ein Verkehrsverstoß zu Last zu legen sei. Es sei aber die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs zu beachten. Vorliegend habe der Fahrer des Ford Fiesta besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten diene dem Zweck, auf das erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Der Fahrer hätte daher mit einem abrupten Abbremsen des Fahrschulautos rechnen müssen. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus Sicht des Gerichts sei daher eine
Keine Erschütterung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises bei plötzlichem Abbremsen eines Fahrschulautos
Das Landgericht wies zudem daraufhin, dass der gegen den Auffahrenden sprechende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Völklingen, Urteil vom 20.06.2018
[Aktenzeichen: 16 C 34/18 (11)]
Jahrgang: 2019, Seite: 163 NJW 2019, 163
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Dokument-Nr. 28030
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