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Landgericht Rostock, Urteil vom 11.10.2019
1 O 27/18 -

Zulässiger Verweis von Kreuzfahrtschiff durch Kapitän bei möglicher Lebensgefahr des erkrankten Reisenden

Reisenden steht kein Schadensersatz- oder Reise­preis­minderungs­anspruch zu

Besteht auch ein nur geringes Risiko einer Lebensgefahr für einen erkrankten Kreuzfahrtreisenden, so ist es dem Kapitän erlaubt, den Reisenden vom Kreuzfahrtschiff zu verweisen. In diesem Fall steht dem Reisenden kein Schadensersatz- oder Reise­preis­minderungs­anspruch gegen den Reiseveranstalter zu. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 83-jährige Frau unternahm im Juni und Juli 2017 eine Kreuzfahrtreise in Skandinavien. Während der Reise begab sich die Reisende in das Bordhospital, da sie über anhaltende Darmbeschwerden klagte. Die Reisende litt seit rund 20 Jahren an einer nicht unerheblichen chronischen Darmerkrankung. Die Bordärztin stufte die Reisende als medizinisches Risiko ein. Sie hielt eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands für möglich, was zeitnahe intensive medizinische Behandlungen erforderlich machen würden, um schwere Schäden oder sogar den Tod der Reisenden zu vermeiden. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes verwies die Reisende aufgrund dessen von Bord. Die Reisende klagte aufgrund dessen gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz und Reisepreisminderung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung

Das Landgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Beklagten sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Sie habe durch den Kapitän den Reisevertrag wirksam kündigen dürfen. Denn nach den Reisebedingungen sei eine Kündigung zulässig, wenn der körperliche Zustand eines Kunden eine Weiterreise nicht zulässt, weil dieser eine Gefahr für den Kunden selbst darstellt. So lag der Fall hier.

Mögliche Lebensgefahr rechtfertigt Bordverweis

Der Bordverweis sei gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht, weil eine mögliche Lebensgefahr oder zumindest Gesundheitsgefahr bestanden habe. Zwar sei das Risiko gering gewesen, jedoch wäre das Risiko im Falle seiner Verwirklichung äußerst erheblich gewesen. Die Frage, ob eine Weiterreise des Reisenden angesichts seines Gesundheitszustandes eine Gefahr für ihn bedeute, unterliege der Entscheidung des Kapitäns beraten durch den Bordarzt. Hierbei habe er einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Geht es darum, einer Lebensgefahr für den Reisenden Rechnung zu tragen, müsse es dem Kapitän auch bei einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr realisiert, erlaubt sein, den Bordverweis als ultima ratio auszusprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2020
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Schadensersatzrecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2020, Seite: 39
RRa 2020, 39

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Dokument-Nr.: 28501 Dokument-Nr. 28501

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