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Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12 -

Gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt Impressumspflicht des § 5 TMG

Verstoß gegen Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig

Eine gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt der Impressumspflicht des § 5 TMG. Unterlässt ein Wettbewerber die Impressumsangaben, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor. Er handelt dann wettbewerbswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Regensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Unternehmen mahnte einen Mitbewerber ab, da auf seinem Facebook-Auftritt kein Impressum vorhanden war. Das Unternehmen sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung. Der Mitbewerber war der Meinung, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei, da das Unternehmen binnen acht Tagen 181 Abmahnungen aussprach.

Unterlassungsanspruch bestand

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des klägerischen Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG habe vorgelegen, da auf dem Facebook-Auftritt des Mitbewerbers notwendige Angaben nach § 5 TMG gefehlt haben. So seien folgende Angaben nicht vorhanden gewesen: genauer Name und Anschrift des Unternehmens, der Geschäftsführer und Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde. Nach § 5 TMG müssen Dienstanbieter, die ihre angebotenen Leistungen gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Der Mitbewerber habe hier die Facebook-Seite als Eingangskanal in ihre Webseite genutzt. Auf ihrer Webseite wiederum wurden die entgeltlichen Leistungen dargestellt. Die Impressumspflicht greife demnach für derartige Facebook-Seiten, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben. So habe der Fall hier gelegen.

Missbräuchliches Verhalten lag nicht vor

Dem klägerischen Unternehmen sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG anzulasten gewesen. Zwar habe das Unternehmen eine Vielzahl von Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber verschickt. Dies sei aber nach Auffassung des Landgerichts zulässig. Denn wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalten, könne der Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern abmahnen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen das UWG nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewerbetreibenden obliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 15236 Dokument-Nr. 15236

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