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Landgericht Potsdam, Beschluss vom 09.01.2014
24 Qs 151/13 -

Ordnungs­widrigkeiten­verfahren gegen Rechtsanwalt: Kein Anspruch eines Anwalts auf Gebühren und Auslagen bei Verteidigung in eigener Sache

Keine Gebührenerstattung wegen Unzulässigkeit der Selbstverteidigung

Verteidigt sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache im Rahmen eines Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen zu. Denn eine Selbstverteidigung ist im Rahmen eines Straf- und Bußgeldverfahrens unzulässig. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Bußgeldverfahren gegen ein Rechtsanwalt vom Amtsgericht Potsdam eingestellt. Daraufhin machte der Anwalt Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend, da er in eigener Sache tätig wurde. Das Gericht hielt jedoch eine Selbstverteidigung des Anwalts im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens für nicht möglich und wies daher den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Anwalts. Seiner Meinung nach habe ihm zumindest ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich seines Verdienstausfalls zugestanden. Das Gericht hätte seinen Kostenantrag entsprechend umdeuten müssen.

Kein Anspruch auf Gebührenerstattung

Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Anwalts zurück. Ein sich selbst verteidigender Anwalt habe als Betroffener eines Bußgeldverfahrens keinen Gebührenerstattungsanspruch. Denn der Anwalt habe nicht in eigener Sache tätig sein dürfen. Dies habe damit zu tun, dass die Stellung als Verteidiger und der Status als Betroffener unvereinbar miteinander sind.

Entschädigungsanspruch bestand ebenfalls nicht

Zudem habe dem Rechtsanwalt nach Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen (JVEG) zugestanden. Denn abgesehen davon, dass notwendige Angaben über den Verdienstausfall fehlten, habe der Anwalt keinen entsprechen Antrag gestellt. Der gestellte Kostenantrag habe nicht umgedeutet werden müssen. Denn der Anwalt habe trotz des ausdrücklichen Hinweises des Amtsgerichts, dass ein Verdienstausfall allenfalls im Rahmen der Vorschriften des JVEG erstattet werden könne, keine entsprechenden Antrag gestellt. Dies sei aber von einem Rechtsanwalt zu erwarten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 11.11.2013
Aktuelle Urteile aus dem Kostenerstattungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 125
NStZ-RR 2014, 125
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 233
NZV 2014, 233

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Dokument-Nr.: 18592 Dokument-Nr. 18592

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Kommentare (2)

 
 
Dietlinde Eder-Lehfeldt schrieb am 05.08.2014

Die Entscheidung desc LG Potsdam ist nach Gesetz falsch: Im Ordnungswidrigkeitengesetz gelten andere Regeln als in der StPO (§ 46 OWiG) - d.h. eine Selbstverteidigung ist möglich.(§ 67ff OWiG) Wieso sollte dann ein Anwalt sich nicht selbst verteidigen können? Das ergibt keinen Sinn.

Rechtsanwältin Dietlinde Eder-Lehfeldt

Ludwigshafen

Tasko antwortete am 05.08.2014

Gutes Urteil.

Verteidigt sich Otto Normalverbraucher selbst, kriegt er auch kein Geld. Warum sollte das bei Anwälten anders sein?

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