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Landgericht Oldenburg, Urteil vom 23.10.2008
LG 15 O 1295/08 -

Keine Werbung mit "Praxis für Psychotherapie" ohne entsprechende Ausbildung

Werbung ist irreführend - Hinweis auf Tätigkeit als Heilpraktikerin im Kleingedruckten reicht nicht aus

Eine Werbung mit " Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Die beklagte Heilpraktikerin hatte sowohl in ihren Briefbögen als auch auf ihrer Internetseite mit der Überschrift "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" geworben. Es folgte ihr Name und eine Auflistung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte mit dem Hinweis "Heilpraktikerin für Psychotherapie/ALH". Die Klägerin hielt dennoch die Werbung mit derartiger Überschrift für unzulässig und klagte auf Unterlassung, da nicht hinreichend deutlich würde, dass die Beklagte keine approbierte Psychotherapeutin im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sei.

Eindruck von Therapeutin mit Studium könnte irrtümlich erweckt werden

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift werde bei dem angesprochenen Personenkreis der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

Auch OLG weist auf irreführende und somit unzulässige Aussage hin – Verbraucher müssen Ausbildungsgrundlage klar erkennen können

Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich die Heilpraktikerin mit ihrer Berufung. Das OLG wies die Beklagte darauf hin, dass er diese Werbung ebenfalls für irreführend bzw. unzulässig halte. Der Laie gehe bei entsprechender Werbung davon aus, in der Praxis sei eine Psychotherapeutin mit Hochschulabschluss tätig. Der Hinweis im "Kleingedruckten" auf die Heilpraktikertätigkeit genüge nicht, weil damit auch eine Zusatzqualifikation gemeint sein könnte. Die Traumatherapie unterliege zwar nicht dem Richtlinienverfahren des Psychotherapeutengesetzes. Da die Traumatherapie aber im Zusammenhang mit der Psychotherapiepraxis aufgeführt sei, entstehe der irreführende Eindruck, diese werde von einer ausgebildeten Psychotherapeutin mit Universitätsabschluss ausgeführt. Für den Verbraucher müsse insoweit aber die Ausbildungsgrundlage erkennbar sein. Auf den Hinweis des Senats nahm die Beklagte die Berufung sodann zurück. (1 U 120/08)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 05.06.2009

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung
    [Aktenzeichen: 1 U 120/08]
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