wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012
3 O 10482/11 -

Autohaus darf mit Olympia 2008-Angebot werben

Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise

Ein Autohaus darf einen PKW als "Unser Angebot zu Olympia 2008" bewerben. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) vor. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Im zugrunde liegenden Falls hatte ein Schweinfurter Autohaus auf seiner Website ein Angebot für einen PKW mit dem Slogan "FlatRateEdition Beijing. Unser Angebot zu Olympia 2008" versehen. Darin sah der Deutsche Olympische Sportbund e.V. einen Verstoß gegen das OlympSchG, welches unter anderem die Bezeichnung "Olympia" schützt. Er ließ deshalb das Autohaus anwaltlich abmahnen. Das Autohaus hatte sich daraufhin verpflichtet, diese Werbung künftig zu unterlassen, war aber nicht bereit die vom Olympischen Sportbund für die Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten zu tragen. Die darauf gerichtete Klage wies das Gericht ab.

Keine bestehende Verwechslungsgefahr

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der durch das Gesetz geschützte Begriff "Olympia" zwar im geschäftlichen Bereich ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes als Inhaber des Schutzrechts verwendet worden sei. Rechtswidrig sei dies nach der gesetzlichen Regelung aber nur, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Weder das eine noch das andere sei hier aber der Fall. Insbesondere werde durch die angegriffene Werbung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Autohaus um einen Sponsor der Olympischen Spiele handele. Die Werbung rufe auch bei Kunden nicht die Vorstellung hervor, dass dem angebotenen Fahrzeug eine besondere, gleichsam „olympiareife“ Qualität zukomme und schließlich werde auch der Ruf der Olympischen Spiele durch die Verwendung des Slogans nicht beeinträchtigt. Nachdem eine Rechtsverletzung deshalb nicht vorliege, müsse das verklagte Autohaus auch die Abmahnkosten nicht bezahlen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14845 Dokument-Nr. 14845

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14845

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung