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Landgericht Münster, Urteil vom 01.03.2018
- 111 O 25/14 -
Haftung des Krankenhausträgers für fehlerhafte Operation eines alkoholkranken Belegarztes
Schmerzensgeld von 250.000 EUR nach Rückenmarksverletzung mit erheblichen Folgen
Ein Krankenhausträger haftet für eine fehlerhafte Operation eines alkoholkranken Belegarztes, wenn dem Träger die Alkoholkrankheit seit langem bekannt war und den Arzt dennoch operieren lassen hat. Die mit einer Rückenmarksverletzung entstehenden erheblichen Folgen können ein Schmerzensgeld von 250.000 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2011 wurde eine 55-jährige Frau an den Bandscheiben operiert. Der Eingriff wurde dabei von einem Belegarzt vorgenommen, der seit Jahren alkoholabhängig war. Während der
Vorliegen einer unnötigen Operation sowie erhebliches Organisationsverschulden
Das Landgericht Münster entschied zu Gunsten der Patientin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Beweisaufnahme habe zum einen gezeigt, dass die Bandscheibenoperation unnötig war. Zum anderen sei dem Krankenhausträger ein erhebliches organisationsverschulden anzulasten. Der Träger habe die gegenüber der Patientin bestehenden Schutzpflichten erheblich verletzt. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte der Belegarzt schon längt nicht mehr tätig sein dürfen. Der Eingriff hätte dann so nicht stattgefunden und die mit der
Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR
Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass durch die einseitig betonte Teilschädigung des Rückenmarks die Patientin weitestgehend auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war. Es bestand eine Blasen- und Mastdarminkontinenz. Der Rumpf und das linke Bein waren taub. Auf der rechten Körperseite bestanden Schmerzen. Rechts bestand eine Fußhebeschwäche. Aufgrund von Spastiken im rechten Arm und Bein erhielt die Patientin vierteljährlich Botox-Spritzen. Die rechte Hand war gelähmt. Ihre Stimme war geschädigt. Die Patientin unterlag der Pflegestufe II. Sie musste regelmäßig zur Ergotherapie. Auch psychisch war die Patientin belastet. Die durch die fehlerhafte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25841
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