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Landgericht Münster, Urteil vom 16.12.2015
1 S 56/15 -

Radfahrer muss sich aufgrund einhändigen Fahrens wegen des Führens zweier Hunde Mitverschulden an unfallbedingtem Sturz von 75 % anrechnen lassen

Schmerzensgeld von 800 EUR aufgrund Risswunde an Hand und Prellungen an Schienbeinen

Zwar ist das einhändige Fahren zwecks Führens zweier Hunde an der Leine für Radfahrer grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO gestattet, dennoch kann ihm im Einzelfall ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er wegen eines freilaufenden Hundes bremsen muss und dadurch stürzt. Erleidet ein Radfahrer aufgrund eines Sturzes eine Risswunde an der Hand und Prellungen an den Schienbeinen, kann dies ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 fuhr ein Radfahrer am rechten Straßenrand und führte dabei seine zwei Schäferhunde an einer Leine, die er in der rechten Hand hielt. Mit seiner linken Hand steuerte er das Rad. Er näherte sich von hinten einer Fußgängerin, deren Hund unangeleint frei herumlief. Der Hund bewegte sich plötzlich auf den Radfahrer zu, so dass dieser bremste und zu Fall kam. Er erlitt eine Risswunde zwischen Daumen und Zeigefinger sowie Prellungen an den Schienbeinen. Die Risswunde musste mit 20 Stichen genäht werden. Die Fäden wurden 15 Tage später gezogen. Zudem war der Radfahrer 18 Tage lang krankgeschrieben und litt drei Wochen lang unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Er klagte deshalb gegen die Hundehalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Amtsgericht gab Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens statt

Das Amtsgericht Steinfurt gab der Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 % in Höhe von 200 EUR statt. Ohne das Mitverschulden stünde dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte der Radfahrer Berufung ein.

Landgericht bejaht aufgrund riskanter Fahrweise ebenfalls Mitverschulden

Das Landgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Radfahrers zurück. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 % stehe ihm ein Schmerzensgeld von 200 EUR zu. Zwar sei das einhändige Fahren zum Führen von zwei Hunden grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO erlaubt. Dabei müsse aber der Radfahrer sicherstellen, dass seine Beherrschung des Fahrrads durch das Tier nicht beeinträchtigt wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Beherrschung des Fahrrads sei durch das Halten der Leine offenkundig beeinträchtigt gewesen. Der rechte Arm habe nicht zur Einwirkung auf das Gleichgewicht oder zur Reaktion auf eine Gefahrenlage zur Verfügung gestanden.

Mit Reaktion eines Hundes muss gerechnet werden

Darüber hinaus hätte der Radfahrer nach Ansicht des Landgerichts damit rechnen müssen, dass der ihm unbekannte, frei herumlaufende Hund auf ihn, das Fahrrad oder die eigenen Hunde reagiere und dadurch eine potentiell gefährliche Verkehrssituation entstehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 09.04.2015
    [Aktenzeichen: 21 C 58/15]

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Dokument-Nr.: 25217 Dokument-Nr. 25217

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