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Landgericht München I, Urteil vom 30.03.2006
6 O 19271/05 -

Keine Verlegung einer Bushaltestelle wegen Lärmbelästigung

Mit einer Klage gegen die Münchener Verkehrsbetriebe wegen Lärmbelästigung durch eine Bushaltestelle scheiterte ein Kläger jetzt vor dem Landgericht München.

Der Kläger ist seit 1992 Eigentümer einer Erdgeschoss-Wohnung in der Balanstraße in München. Etwa 5 Meter vor der Eingangstür zu der Wohnung befindet sich eine Bushaltestelle. Gegenüber der Haltestelle befindet sich in der Straßenmitte eine Verkehrsinsel.

Der Kläger gab vor Gericht an, durch die alle 10 Minuten haltenden und wieder abfahrenden Busse würden erhebliche Belästigungen durch Lärm, Dreck und Abgase bestehen. Auch die wartenden Fahrgäste würden durch laute Gespräche, Zigarettenrauch und zurücklassen von Abfall massiv stören, zumal diese bei schlechtem Wetter direkt vor dem Hauseingang des Klägers stünden. Die Haltestelle hat keine Schutzvorrichtung gegen Regen.

Nachdem wegen dieser Belästigung bereits Mieter der Wohnung gekündigt hätten, sei die MVG dazu verpflichtet, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Verlegung der Haltestelle um 60 Meter zu stellen. Die Haltestelle würde sich dann vor einer Schrebergartenanlage befinden. Zumindest aber müsse die MVG bauliche Maßnahmen durchführen, also Lärmschutzmaßnahmen ergreifen und ein Wartehäuschen errichten. Diese Forderungen klagte er vor dem Landgericht München I ein.

Die MVG wehrte sich dagegen mit dem Argument, für die Standortentscheidung sei die Stadt München über das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Die MVG habe insoweit nur ein untergeordnetes Mitspracherecht. Auch träfen die klägerischen Angaben hinsichtlich der Belästigungen nicht zu.

Das Gericht wies die Klage mit dem Argument ab, die Behauptungen der Beeinträchtigungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Es würden zwar Grenzwertüberschreitungen behauptet, aber nicht deren Ausmaß angegeben. Auch seien Gespräche und Zigarettenrauch vor der Wohnung des Klägers nicht geeignet, eine konkrete Beeinträchtigung seines Eigentums zu bewirken.

Weiterhin sei der Kläger auch zur Duldung gewisser Beeinträchtigungen verpflichtet, da es ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden öffentlichen Bussystem gäbe. Das Interesse des Klägers an der Erzielung eines günstigen Mietzinses für seine Wohnung habe daher zurückzustehen.

Schließlich komme auch eine Verlegung vor die Schrebergartenanlage schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Haltestelle dort für die Nutzer einen Unsicherheitsfaktor darstelle, da sie nicht mehr im unmittelbaren Schutz einer zusammenhängenden Bebauung zu- und aussteigen können. Auch fehle bei der Schrebergartenanlage eine Verkehrsinsel, weshalb die Verkehrssicherheit bei Verlegung der Haltestelle leiden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des LG München I vom 16.05.2006

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