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Landgericht München I, Urteil vom 01.08.2018
- 37 O 15341/17 -
Kosten für Kundenservicehotlines dürfen nicht über gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen
Grundsatzentscheidung zur Höhe von kostenpflichtigen Kunden-Hotlines
Für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Dies entschied das Landgericht München I.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bayern erfolgreich gegen den Pay-TV-Anbieter Sky, der eine kostenpflichtige 01806-Kundenservicehotline anbot. Wer die
LG erklärt veranschlagte Servicehotline-Kosten für zu hoch
Das Landgericht München I folgte nun der Auffassung der Verbraucherzentrale. Das Gericht führte aus, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch seien. Das Gericht berücksichtigte europarechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des Landgerichts die üblicherweise anfallenden Telefonkosten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 26349
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