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Landgericht München I, Urteil vom 10.01.2013
36 S 8058/12 WEG -

Wohnungseigentümer­versammlung kann Grillverbot aussprechen

Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Regelungen stehen im Ermessen der Wohnungseigentümer

Welche Regelungen in einer Hausordnung enthalten sind, stehen im Ermessen der Wohnungseigentümer. Hält eine Wohnungseigentümer­versammlung daher ein Grillverbot für notwendig und zweckmäßig, ist ein darauf gerichteter Beschluss zulässig. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerversammlung ergänzte durch Beschluss die Hausordnung dahingehend, dass das Grillen mit offener Flamme verboten ist. Eine Wohnungseigentümerin war damit jedoch nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss. Sie hatte auf ihrer Dachterrasse einen Grill errichtet, mit dem man mittels offener Flamme grillen konnte. Sie meinte nun, dass dieser Umstand hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem wäre eine zahlenmäßige Beschränkung des Grillens möglich gewesen.

Aufnahme eines Grillverbots in der Hausordnung war zulässig

Das Landgericht München I entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Seiner Ansicht nach, sei die Aufnahme eines Grillverbots in der Hausordnung zulässig gewesen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Wohnungseigentümer eine zahlenmäßige Beschränkung des Grillens hätten vornehmen können oder ob sich das Grillen mittels einer offenen Flamme auf der Dachterrasse sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG bewegte.

Wohnungseigentümern stand Ermessenspielraum zu

Das Landgericht führte weiter aus, dass durch die Hausordnung die sich aus § 14 WEG ergebenen Verpflichtungen konkretisiert werden sollen und ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen gewährleistet werden soll. In diesem Rahmen stehe den Wohnungseigentümern, hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Regelungen, ein Ermessensspielraum zu. Dies zugrunde gelegt, hielt das Gericht das Grillverbot für zulässig. Denn eine derartige Regelung sei zum Zwecke des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich.

Keine schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümerin

Der bereits errichtete Grill habe zudem nicht dazu geführt, so das Landgericht, dass dem Grillverbot schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümerin entgegenstanden. Zwar sei es richtig, dass ein Mehrheitsbeschluss schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer grundsätzlich berücksichtigen muss. Dies gelte aber nur für Abänderungen einer bestehenden Hausordnung. Hier sei jedoch die Hausordnung ergänzt worden. Dies sei durch einen Mehrheitsbeschluss jederzeit möglich. Es sei zu beachten, dass kein Wohnungseigentümer darauf vertrauen darf, dass die Hausordnung unveränderbar bleibt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/ZMR 2013, 475/rb)

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