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Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2017
- 31 S 2137/17 -
Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Beschädigung eines Pkw aufgrund Unvereinbarkeit eines serienmäßigen Bauteils mit Waschanlagentechnik
Waschanlagenbetreiber muss nicht über jede theoretische Gefahr aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären
Ein Waschanlagenbetreiber haftet nicht für die Beschädigung eines Pkw aufgrund der serienmäßigen Ausstattung, wenn er die Unvereinbarkeit der Waschanlagentechnik mit der Serienausstattung des Fahrzeugs nicht kannte oder kennen musste. Er muss auch nicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Audi Q5 durch eine Waschanlage beschädigt. Ein Sachverständiger stellte im Nachhinein fest, dass am Fahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiere. Die Fahrzeughalterin warf dem Waschanlagenbetreiber eine Aufklärungspflichtverletzung vor und erhob daher Klage auf Zahlung von
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf
Keine Aufklärungspflicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik
Nach Ansicht des Landgerichts sei zwar grundsätzlich eine deutliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2017
[Aktenzeichen: 262 C 19865/14]
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Dokument-Nr. 24641
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