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Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2019
25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 -

Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden auf Ärzte­bewertungs­portal unzulässig

Ärzte klagen erfolgreich auf Löschung eines ohne ihr Einverständnis angelegten Profils

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das Landgericht München I entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärzte­bewertungs­portals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informations­mittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“.

Das Landgericht beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlenden Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden. Das Landgericht betonte im Ausgangspunkt, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als "neutraler Informationsmittler" wahrt und seinen zahlenden Kunden keine "verdeckten Vorteile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft. Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Bewertungsplattform kann sich nicht auf Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung stützen

Rechtlich hat das Landgericht den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" vornehme. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das Landgericht dagegen nicht beanstandet. Insoweit wies das Gericht die Klagen der drei Kläger abgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2019
Quelle: Landgericht München I/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28199 Dokument-Nr. 28199

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