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Landgericht München I, Urteil vom 07.01.2022
21 O 14450/17 -

Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

LG bejahrt Unterlassungs­anspruch - verneint jedoch Schadens­ersatz­anspruch

Im Streit zwischen mehreren wissenschaftlichen Fachverlagen und einem Forschernetzwerk hat das Landgericht München I den Betreibern der Plattform das Zugänglichmachen verlagsgebundener Fachartikel über die Internetplattform untersagt.

Auf der betroffenen Internetplattform, auf der sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen können, waren zahlreiche Fachartikel zugänglich gemacht worden. Mehrere Wissenschaftsverlage hatten mit ihrer gegen die Plattform gerichteten Klage ein Verbot solcher Publikationen beantragt; aus Sicht der Wissenschaftsverlage handelte es sich nämlich um das geistige Eigentum der Verlage, waren die betroffenen Artikel doch in den Fachzeitschriften dieser Verlage veröffentlicht worden.

Beklagte weist Verantwortung von sich

Da die klagenden Verlage ihren Sitz in den USA, Großbritannien und den Niederlanden haben und die streitigen Artikel von multinationalen Autorenteams stammen, war die Frage, inwieweit den klagenden Verlagen überhaupt Rechte an den Artikeln zustehen, zwischen den Parteien hoch umstritten. Die Beklagte war der Ansicht, dass sie für das Zugänglichmachen der Artikel nicht verantwortlich gemacht werden könne, da diese von den Nutzern selbst auf der Plattform eingestellt worden seien.

LG untersagt Zugänglichmachen verlagsgebundenen Fachartikel

Das Landgericht verbot den Plattformbetreibern schließlich das Zugänglichmachen der Artikel. Die Verlage hätte ihre Rechteinhaberschaft hinreichend belegt und waren für den Inhalt der Plattform auch verantwortlich. Den von der Klägerin begehrten Schadenersatzanspruch hat das Gericht zurückgewiesen, da nach § 10 UrhG im Falle eines Schadenersatzbegehrens höhere Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bestehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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