wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 08.01.2014
14 S 25592/13 -

Anzuwendende Kappungsgrenze bestimmt sich nach Zugangszeitpunkt des Miet­erhöhungs­verlangens

Bestmögliche Rechtssicherheit wird dadurch erlangt

Im Rahmen einer Mieterhöhung ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Miet­erhöhungs­verlangens in Kraft war. Dies gewährleistet eine bestmögliche Rechtssicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging bei einer Wohnungsmieterin am 14. Mai 2014 ein Mieterhöhungsverlangen ein. Einen Tag später, am 15. Mai 2014, trat eine Kappungsgrenzesenkungsverordnung (KappungsgrenzeVO) in Kraft. Diese bestimmte die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf 15 %, statt den zuvor geltenden 20 %. Zwischen der Mieterin und der Vermieterin bestand nachfolgend Streit, welche Kappungsgrenze anzuwenden sei. Die Mieterin vertrat die Ansicht, dass es auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts über das Mieterhöhungsverlangen ankommt. Die Vermieterin wiederum meinte, es komme auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mietererhöhungsverlangens an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Alte Kappungsgrenze von 20 % war anzuwenden

Das Landgericht München I entschied, dass die alte Kappungsgrenze von 20 % anzuwenden war. Denn es komme insoweit auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens an. Da das Mieterhöhungsbegehren der Vermieterin am 14. Mai der Mieterin zuging, also einen Tag vor dem Inkrafttreten der KappungsgrenzeVO, sei die neue Kappungsgrenze von 15 % nicht anzuwenden gewesen.

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung über Mieterhöhungsverlangen unerheblich

Soweit für die Anwendbarkeit von Kappungsgrenzen auf andere Zeitpunkte abgestellt wird, wie etwa auf den Ablauf der Zustimmungsfrist, auf das Wirksamwerden der Mieterhöhung oder auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung, folgte das Landgericht dem nicht. Denn dies sei seiner Ansicht nach weder für den Vermieter noch den Mieter interessensgerecht. Stelle man nämlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsbegehrens ab, so erhalte sowohl der Vermieter als auch der Mieter Rechtssicherheit. Beide seien nicht abhängig von einer Verordnung, dessen Datum des Inkrafttretens gegebenenfalls noch nicht feststeht. Hinzu sei gekommen, dass der Gesetzgeber für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung maßgeblich auf den Zugangszeitpunkt abstellt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW 2014, 1190/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Geltung | Anwendung | Kappungsgrenze | Mieterhöhung | Mieterhöhungsverlangen | Zeitpunkt | Zugang
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 394
GE 2014, 394
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1190
NJW 2014, 1190
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 159
NZM 2014, 159

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18249 Dokument-Nr. 18249

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18249

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung