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Landgericht München I, Beschluss vom 11.07.2005
1 T 17467/04 -

Hausgemeinschaft kann Satellitenschüssel abbauen lassen

Parabolantenne muss weg

Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage kann durch mehrheitliche Beschlussfassung im Einzelfall die Beseitigung einer die Fassadengestaltung beeinträchtigenden Parabolantenne verlangen.

Das Landgericht München I hat eine Entscheidung des Amtsgerichts München aufgehoben und das Beseitigungsverlangen der Eigentümergemeinschaft einer Münchner Wohnanlage anders als das Amtsgericht für rechtmäßig erachtet.

Eine türkisch-stämmige Familie hatte auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung eine Parabolantenne angebracht, um türkischsprachige Fernseh- und Radiosendungen empfangen zu können. Die Schüssel der Antenne ragte in vollem Umfang über die Balkonbrüstung hinaus. Die Eigentümerversammlung der Wohnanlage, in der die Familie lebt, beschloss im März 2003 mehrheitlich, dass die von außen sichtbare Antenne mit Schüssel entfernt werden müsse. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses verlangten die übrigen Eigentümer von der türkisch-stämmigen Familie die Beseitigung der über die Balkonbrüstung hinausragenden Schüssel. Die Antragsgegner verweigerten dies. Sie sahen sich in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt, da sie die Antenne zum Empfang türkischsprachiger Sender benötigten.

Das Amtsgericht München gab ihnen Recht. Es hielt den Beschluss der Eigentümerversammlung vom März 2003 unter Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für nichtig, da er ein faktisches Aufstellverbot für Parabolantennen und damit eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung beinhalte. Die Gemeinschaftsordnung untersage das Anbringen dieser Antennen nicht grundsätzlich, sondern knüpfe es an die Zustimmung des Verwalters. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums. Die Richter beim Landgericht teilten diese Auffassung nicht.

Die Eigentümerversammlung habe im März 2003 gerade kein generelles, in die Zukunft wirkendes Verbot von Parabolantennen beschlossen, sondern lediglich die Beseitigung bestimmter, bereits angebrachter Antennen angeordnet. Die auf dem Balkon montierte Antenne stelle nach den vorgelegten Lichtbildern eine weithin sichtbare wesentliche Beeinträchtigung der Fassadengestaltung dar. Das Gericht nahm eine Abwägung vor zwischen den Grundrechten des Wohnungseigentümers, der den Satellitenempfang als Kommunikationsmittel nutzen will und den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt werden. Diese Abwägung fiel zum Nachteil der Antragsgegner aus.

Den ausländischen Wohnungseigentümern könne zugemutet werden, die im Haus vorhandene Kabelanlage anstelle der Satellitenempfangsanlage zu nutzen. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter unter Heranziehung der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Mietrecht sowie einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Anschaffungskosten für einen Digital-Receiver seien ähnlich hoch wie die Kosten für die Anschaffung und die fachmännische Installation einer Parabolantenne. Nach Mitteilung der Kabel Deutschland GmbH seien in der Wohnungseigentumsanlage derzeit u.a. sechs türkischsprachige Programme zu empfangen. Mit monatlichen Aufwendungen für den Empfang dieses Kabelprogramms in Höhe von 5,95 € könnten die ausländischen Wohnungseigentümer ihr Informationsinteresse zumutbar durch empfangbare Kabelprogramme decken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 31.08.2005

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