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Landgericht Krefeld, Beschluss vom 27.12.2018
2 T 28/18 -

Bei Kenntnis des Vermieters vom Schlüsselzugang liegt auch bei unangekündigter Schlüssel­über­sendung Wohnungsrückgabe vor

Mieter muss Kenntnis des Vermieters nachweisen

Übersendet ein Wohnungsmieter die Schlüssel zur Wohnung unangekündigt dem Vermieter, so erhält der Vermieter zwar mit Zugang der Schlüssel den Besitz an der Wohnung. Jedoch liegt eine Wohnungsrückgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB erst dann vor, wenn der Vermieter auch Kenntnis vom Schlüsselzugang hat. Diese Kenntnis hat der Mieter nachzuweisen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung nach erfolgreicher Kündigung des Mietvertrags zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verklagt. Die Mieter hielten dies für unzulässig und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie gaben an, dass sie die Wohnung bereits einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einem Briefkasten der Vermieterin geworfen haben. Die Vermieterin bestritt dies aber. Sie behauptet einen solchen Brief nicht erhalten zu haben. Das Amtsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe nicht, da ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Kein Vorliegen einer Wohnungsrückgabe

Zwar sei mit einer kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, so das Landgericht. Mit dem Zugang der Schlüssel gehe der Besitz an dem Mietobjekt auch wieder auf den Vermieter über. Jedoch sei die Besitzverschaffung nicht ausreichend für eine Wohnungsübergabe. Ziel der Rückgabe sei die Erlangung der freien Verfügungsgewalt über das Mietobjekt, die ohne entsprechende Kenntnis von der Erlangung dieser Verfügungsgewalt nicht gegeben sei. Es sei daher Sache der Mieter nachzuweisen, dass der Vermieter tatsächlich vom Schlüsselzugang Kenntnis habe. Ein bloßes Kennenmüssen genüge jedenfalls in Fällen der unangekündigten Schlüsselübersendung nicht. Die Mieter haben hier nicht beweisen können, dass die Vermieterin Kenntnis vom Zugang der Schlüssel habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2019, 191/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 191
GE 2019, 191

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Dokument-Nr.: 27132 Dokument-Nr. 27132

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Kommentare (2)

 
 
G. Langweilt schrieb am 04.03.2019

Wie bitte soll man denn nachweisen, dass der "Vermieter tatsächlich vom Schlüsselzugang Kenntnis habe"? "Kenntnis" ist eine mentale Leistung, keine Frage tatsächlicher Umstände wie "Zugang". Wieso genügt der Zugang (des Schlüssels) in den Machtbereich (Briefkasten) hier nicht? Wie sollen die Mieter jetzt - unterstellt die Schlüssel wurden tatsächlich eingeworfen - ohne die Schlüssel die geforderte Übergabe realisieren?

Hier fehlen offenkundig (wieder einmal) unzählige Informationen...

mitleser antwortete am 06.03.2019

Man wirft den Schlüssel nicht einfach und wohl auch noch ohne Zeugen in den Briefkasten. Einfachste und sicherste Methode: Man lässt den Schlüssel von einem Dritten (Zeuge) übergeben. Quittierung und ähnliches ist dann nicht nötig, allerdings auch nicht schädlich.

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