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Landgericht Köln, Urteil vom 27.09.2012
31 O 360/11 -

ARD und NDR dürfen Tagesschau-App nicht verbreiten

Landgericht Köln gibt Zeitungsverlagen Recht

Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die so genannte Tagesschau-App den klagenden Zeitungsverlagen Recht gegeben und es den Beklagten – der ARD und dem NDR – untersagt, die von ihnen angebotene Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

In seiner Entscheidung wies das Landgericht Köln darauf hin, dass sich die Entscheidung nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, die Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15. Juni 2011. Eine allgemeine Aussage zur nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil deswegen nicht.

App stellt gemäß Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ein unzulässiges nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot dar

Das Landgericht folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation der Klägerseite, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist, weil der Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag sich als Verstoß gegen eine marktregulierende Vorschrift i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Das Gericht stellt darauf ab, dass Sinn und Zweck des § 11 d Abs. 2 Ziff. 3 (letzter Halbsatz) des Rundfunkstaatsvertrages auch sei, die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Telemedien im Hinblick auf den Kernbereich der Pressefreiheit zu regeln und zu beschränken.

Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen

Das Gericht bewertet die Tagesschau-App als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot aus der Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk- oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen. Das bedeutet, ihnen fehlt der ausdrücklich ausgewiesene Bezug zu einer konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung mit der Folge, dass der Nutzer erkennen kann, dass mit dem Beitrag die entsprechende Sendung nur thematisch oder inhaltlich vertieft werden soll. Bei diesen Fragen war nach Auffassung des Gerichts auf das Angebot in seiner Gesamtheit abzustellen, so dass es für das Verbot ausreichte, dass die presseähnlichen und nicht sendungsbezogenen Beiträge einen breiten Raum einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen.

Generelles Verbot der App scheidet aus

Ein generelles Verbot der App, wie von der Klägerseite ursprünglich beantragt, scheidet nach Auffassung des Gerichts allerdings aus, weil die App entgegen der Auffassung der klagenden Verlage das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat (§ 11 f RStV). Aus diesem Grund hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits zu 20 % der Klägerseite auferlegt.

Berufung wurde eingelegt

Die ARD und der innerhalb der ARD für die Tagesschau zuständige NDR haben Berufung gegen das Urteil des Kölner Landgerichts zur Tagesschau App eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Landgericht Köln/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Medienrecht | Presserecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2012, Seite: 481
AfP 2012, 481

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Dokument-Nr.: 14476 Dokument-Nr. 14476

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